Die Verwirkung der Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, die nicht angenommenen wurde
Immer wieder treten Probleme im Zusammenhang mit einer Vertragsstrafe auf. Einerseits liegt das Problem darin, ob ein bestimmtes
Verhalten von einem noch umfasst ist, wenn der Schuldner nicht den identischen Verstoß, aber
einen diesem angenäherten Verstoß begeht. Anderseits kann das Problem auch darin liegen, ob überhaupt ein wirksamer
Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Dieses Problem entsteht dann nicht, wenn der Schuldner eine vom vorgegebene Unterwerfungserklärung ohne Änderungen
unterschreibt, denn dann ist es seitens des Gläubigers nicht erforderlich, dass dieser die Willenserklärung des Schuldners explizit
und ausdrücklich annimmt. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Schuldner eine selbstentworfene Unterwerfungserklärung abgibt, die
inhaltlich wesentlich von der Vorgabe des Gläubigers abweicht. Mit dieser Problematik soll sich der nachfolgende Fall beschäftigen.
1. Das Landgericht Göttingen hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um einen mutmaßlichen Unterlassungsvertrag und um
einen Verstoß gegen diesen ging. Der spätere Beklagte war von dem späteren Kläger zuvor wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen
worden. Dabei war zwar dieser ein einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
beigefügt worden, allerdings unterzeichnete der spätere Beklagte diese nicht, sondern dieser gab eine selbst formulierte
Unterwerfungserklärung ab. Im späteren Verlauf war strittig, ob diese modifizierte Unterwerfungserklärung auch vom mutmaßlichen
Gläubiger, also dem späteren Kläger, auch angenommen wurde. Als der spätere Beklagte das monierte Verhalten wiederholte, machte der
spätere Kläger aus dem mutmaßlichen Unterlassungsvertrag die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Als der spätere Beklagte die
Zahlung der Vertragsstrafe verweigerte, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht.
2. Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 15.10.2010 unter dem Aktenzeichen 3 O 8/10 die Klage als unbegründet abgewiesen. Das
Gericht führte hierzu in den Entscheidungsgründen aus, dass es an einer wirksamen Vereinbarung fehle. Da dieses Strafversprechen ein
sei, müsse dieser durch und Annahme zustande gekommen sein. E…
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