Die Verwirkung der Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, die nicht angenommenen wurde

Immer wieder treten Probleme im Zusammenhang mit einer Vertragsstrafe auf. Einerseits liegt das Problem darin, ob ein bestimmtes Verhalten von einem Unterlassungsvertrag noch umfasst ist, wenn der Schuldner nicht den identischen Verstoß, aber einen diesem angenäherten Verstoß begeht. Anderseits kann das Problem auch darin liegen, ob überhaupt ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Dieses Problem entsteht dann nicht, wenn der Schuldner eine vom Gläubiger vorgegebene Unterwerfungserklärung ohne Änderungen unterschreibt, denn dann ist es seitens des Gläubigers nicht erforderlich, dass dieser die Willenserklärung des Schuldners explizit und ausdrücklich annimmt. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Schuldner eine selbstentworfene Unterwerfungserklärung abgibt, die inhaltlich wesentlich von der Vorgabe des Gläubigers abweicht. Mit dieser Problematik soll sich der nachfolgende Fall beschäftigen.

1. Das Landgericht Göttingen hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um einen mutmaßlichen Unterlassungsvertrag und um einen Verstoß gegen diesen ging. Der spätere Beklagte war von dem späteren Kläger zuvor wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen worden. Dabei war zwar dieser Abmahnung ein Muster einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt worden, allerdings unterzeichnete der spätere Beklagte diese nicht, sondern dieser gab eine selbst formulierte Unterwerfungserklärung ab. Im späteren Verlauf war strittig, ob diese modifizierte Unterwerfungserklärung auch vom mutmaßlichen Gläubiger, also dem späteren Kläger, auch angenommen wurde. Als der spätere Beklagte das monierte Verhalten wiederholte, machte der spätere Kläger aus dem mutmaßlichen Unterlassungsvertrag die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Als der spätere Beklagte die Zahlung der Vertragsstrafe verweigerte, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht.

2. Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 15.10.2010 unter dem Aktenzeichen 3 O 8/10 die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Gericht führte hierzu in den Entscheidungsgründen aus, dass es an einer wirksamen Vereinbarung fehle. Da dieses Strafversprechen ein Vertrag sei, müsse dieser durch Angebot und Annahme zustande gekommen sein. E…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungserklärung , Muster , Gewerblich , Vertrag , Reichweite , Angebot , Unterlassungsvertrag , Gläubiger , Verbindlichkeit

Erschienen 13. April 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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