Die Verwechslungsgefahr bei Kollision einer eingetragenen Marke mit einer anderen
Der Inhaber einer muss dafür Sorge tragen, dass seine
Marke nicht durch andere beeinträchtigt wird. Hierzu gibt das dem Inhaber der Marke oder dem Lizenznehmer verschiedene Ansprüche an die Hand, da dieses Gesetz
einen möglichst umfassenden Schutz bezweckt. Dabei kann eine Beeinträchtigung der Marke nicht nur dann vorliegen, wenn die identische
Marke unbefugter Weise von Anderen genutzt wird. Ein Anspruch kann auch dann bestehen, wenn ein ähnliches derart verwendet wird, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht, was
freilich die Nutzung der Marke für gleiche oder gleichartige oder Dienstleistungen voraussetzt. Diese liegt vor, wenn der Eindruck bei dem angesprochenen Verkehrskreis entstehen
könnte, dass die betreffenden Waren oder aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Dabei wird die Ähnlichkeit der Zeichen und die Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
bewertet, wobei es beispielsweise auf die bildliche oder klangliche Ähnlichkeit ankommt. Diese Fallkonstellation soll mit
nachfolgendem Fall näher beschrieben werden.
1. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die beteiligten Parteien jeweils Automobilzeitschriften
herausgegeben haben. Der spätere Kläger war dabei Rechtsnachfolger einer Verlagsgesellschaft, zu deren Gunsten im Jahr 1996 die Wort-
/Bildmarke „Off Road“, insbesondere für Bücher und Zeitschriften eingetragen worden war. Mit diesem Titel wurde schon seit den 70er
Jahren eine Zeitschrift herausgegeben. Die spätere Beklagte gab die Zeitschrift „automobil TEST“ und „automobil extra 2005 Off Road“
heraus. Mit Schreiben vom 15.9.2004 beanstandete der spätere Kläger die Gestaltung als Verletzung ihrer Marken- und Titelrechte.
Daraufhin änderte die Beklagte die Titelaufmachung. Im Nachfolgenden machte der Kläger geltend, dass dennoch beide Aufmachungen gegen
die Rechte des Klägers verstoßen. Als der Beklagte keine entsprechende Unterwerfungserklärung abgab, wurde der Anspruch gerichtlich
geltend gemacht. Während das Ausgangsgericht den Unterlassungsanspruch abgewiesen hatte, wurde diesem vom Berufungsgericht
stattgegeben. Auf Betreiben der Beklagten wurde die Revision zugelassen, mit der die Beklagte die Abweisung des
Unterlassungsbegehrens weiterverfolgte.
2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 02.12.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 44/07 das Urteil des Hanseatischen …
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