Die Verträge zwischen Rechtsanwälten und Rechtsschutzversicherungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht
In dem von mir geschätzten Blog des Kollegen Hoenig wurde über die mögliche Interessenkollision von Rechtsanwaltskanzleien
gesprochen, die Rahmenverträge mit den Rechtsschutzversicherungen abschließen. Der Focus in diesem Bericht lag auf dem Bereich der
Interessenkollision auf Seiten des Anwaltes. Der Beitrag schloss mit dem Aufruf an die Kammern, die “Verräter vom Hof zu jagen”. Mir
stellt sich hier die Frage, ob das nicht bereits die Mittel dafür bereitstellt ?
Denn unter Umständen könnte der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und durch die “Gebührenermäßigung” einen Verstoß gegen § 4 Nr 11 UWG
iVm § 49b BRAO gebacht werden. Die BRAO ist unproblematisch als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr 11 UWG anzusehen (siehe
etwa BGH, Urteil vom 1.6.2006, AZ: I ZR 268/03 – II RN 11).
Jetzt müsste eben nur noch ein Verstoß gegen § 49b BRAO vorliegen, und die schreibt sich von selber.
Hier wird es schwierig.
Stellt eine Vereinbarung über die Gebührenreduzierung einen Verstoß gegen § 49b Absatz 1 BRAO dar ?
Nach § 49b Absatz 1 BRAO ist es unzulässig
“geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht.”
Da aber im Zivilrecht wie im im
außergerichtlichen Bereich Rahmengebühren (§ 14 RVG) vorgesehen sind, kann hier ein Verstoß nur anhanden einer konkret nachweisbaren
Vereinbarungnachgewiesen werden. Denn ansonsten würde bei jedem Fall die Rechtsschutzversicherung bzw die abgemahnten entgegenhalten, dass immer eine nach dem RVG
angemessene Gebühr abgerechnet wurde. Und allen Kollegen sind die seltsamen Gerichtsorakel bekannt, welche die Angemessenheit der
Gebühren nach einem geheimen Ritus beschwören, so dass es fraglich erscheint, ob ein Gericht hier eine unangemssene Gebühr
feststellt.
Eine Abmahnung nach § 49b BRAO wird nur dann Erfolg haben, wenn dem Abmahnenden eine konrete Vertragsgestaltung der
Rechtsschutzversicherung vorliegt, die schon inhaltlich vorschreibt, dass beispielsweise alle Verfahren (unabhängig von den Kriterien
des § 14 Absatz 1 RVG) mit einer bestimmten Gebühr abzurechnen sind. Es ist also – wie so oft – ein Problem der Beweisbarkeit.
Mir erscheint daher die Vorschrift des § 49b Absatz 3 BRAO erfolgversprechender. Danach ist
“Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im
Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig”
Dementsprechend müsste man sich nicht über die Angemessenheit von Gebühren streiten, es müsste lediglich nachgewiesen werden, dass
die Rechtsanwaltska…
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