Referentenentwurf eines Mediationsgesetzes
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In § 4 des kürzlich verabschiedeten Mediationsgesetzes ist die Verschwiegenheitspflicht des Mediators festgeschrieben. Nach dieser Vorschrift sind der Mediator selbst und die “in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen” zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Kreis der eingebundenen Personen soll nach der Begründung der Bundesregierung sehr eng zu verstehen sein. Demnach fallen nur die Bürokräfte des Mediators und sonstige Hilfskräfte unter die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie soll nicht die in das Mediationsverfahren einbezogenen Dritten wie etwa Sachverständige oder Familienangehörige betreffen.
Mit dieser Verschwiegenheitspflicht einher geht nun auch das Recht dieses Personenkreises, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Aussage zu verweigern. Damit sind auch diejenigen Mediatoren zur Verweigerung der Aussage berechtigt, denen dieses Recht nicht schon aufgrund ihrer Herkunftsberufe Zustand, wie z.B. Rechtsanwälten. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht gilt allerdings nicht im Strafprozess. Dort sind Mediatoren in § 53 StPO nicht erwähnt.
Inhaltlich umfasst die Verschwiegenheitspflicht und damit auch das Zeugnisverweigerungsrecht auf alle Informationen, die dem Mediator bzw. den in das Mediationsverfahren eingebundenen Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, soweit die Offenlegung für die Umsetzung der Mediationsvereinbarung oder deren Vollstreckung erforderlich ist. Auch Gründe des “ordre public”, namentlich erwähnt die Kindeswohlgefährdung oder die Abwendung einer “schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person” erlauben eine Ausnahme von der Verschwiegenheit. Gleiches gilt für offenkundige Tatsa…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Januar 2012 auf http://www.ra-braune.de/Wordpress.
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