Die vernichtete Prüfungsdokumentation und die Wiederholung der Steuerberaterprüfung
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs besteht grundsätzlich ein Anspruch eines Prüflings auf Wiederholung der mündlichen
dann, wenn
von ihm zur Dokumentation des Prüfungsablaufs angefertigte Unterlagen vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung von der
Prüfungsbehörde vernichtet worden sind. Dazu muss der Prüfling allerdings glaubhaft machen, dass ihn dies in seinen Möglichkeiten zur
Erlangung von Rechtsschutz gegen die Prüfungsentscheidung wesentlich beeinträchtigt.
Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag ein Fall zugrunde, in dem die Prüfungsbehörde von dem Prüfling das Konzept für seinen
mündlichen Kurzvortrag und ein von ihm über den weiteren Ablauf der mündlichen Prüfung angefertigtes Protokoll herausverlangt und
dann vernichtet hatte. Der Prüfling sah dadurch seine Möglichkeiten beschnitten, im so genannten außergerichtlichen Überdenkungs- und
im Klageverfahren Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen so detailliert vorzutragen, wie dies die Rechtsprechung
verlangt.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof müssen von der Prüfungsbehörde einbehaltene Unterlagen, die dem Prüfling behilflich sein
können, ggf. die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen anzugreifen, bis zur Bestandskraft der Prüfungsentscheidung
aufbewahrt werden. Das verlange das Gebot der Verfahrensfairness, weil der Prüfling die – gerichtlich grundsätzlich nur in engem
Rahmen überprüfbare – Bewertung seiner Leistungen erfolgversprechend nur angreifen kann, wenn er substantiierte Angaben zum
Prüfungsverlauf machen kann. Dafür seien solche Unterlagen in der Regel hilfreich oder sogar unverzichtbar. Der Prüfling müsse
allerdings zumindest glaubhaft machen, dass er für die Substantiierung seiner Einwendungen die Unterlagen tatsächlich benötigt, sein
Erinnerungsvermögen also hierfür nicht ausreicht. Daher könne der Prüfling trotz Vernichtung solcher Unterlagen keinen Anspruch auf
Wiederholung der mündlichen Prüfung erheben, wenn auszuschließen ist, dass ihn die Kenntnis der Unterlagen in die Lage versetzen
könnte, weitere erfolgversprechende Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzutragen.
Ob dies im Streitfall anzunehmen ist, muss nun noch vom Finanzgericht geprüft und entschieden werden, weil es sich um eine der
Beurteilung des Bundesfinanhzhofs als Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugängliche Frage der tatsächlichen Bewertung handelt. Der
Bundesfinanzhof hat die Sache daher an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Behält die Prüfungsbehörde ein vom Prüfling angefertigtes Konzept für seinen mündlichen Vortrag und seine Mitschrift des
Prüfungsablaufs ein und vernichtet diese vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung, kann der Prüfling Anspruch auf Wiederholung der
mündlichen Prüfung haben, sofern er glaubhaft macht, dass ihn die Vernichtung dieser Unterlagen in seinen Möglichkeiten, Rechtsschutz
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