Die Vermittlung von Sportwetten darf auch unter Geltung des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vorläufig nicht untersagt werden

Dies folgt aus weiterhin geltenden Zweifeln an der Vereinbarkeit auch der jetzigen deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 27.02.2008 (Az.: 4 K 213/08) entschieden und einem Betreiber, der in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart Sportwetten an ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen vermittelt, vorläufigen Rechtschutz gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.01.2008 gewährt.

Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Vermittlung von Sportwetten und drohte ein Zwangsgeld an. Das Gericht setzte die Vollziehung der auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 gestützten Untersagungsverfügung aus. (…)

Quelle: VG Stuttgart vom 29.02.2008

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Themen: Deutschland , Rechtsprechung , Sportwetten , VG Stuttgart

Erschienen 1. März 2008 auf http://log.handakte.de/.

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Vermittlung Von Sportwetten: Vermittlung von Sportwetten

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29.02.2008#PRESSEMITTEILUNG vom 29.02.2008