Die Verlorene Generation, als Marke eintragungsfähig?
Das DPMA ist der Meinung, bei dem Begriff „Verlorene Generation“ handele es sich für die Waren und Dienstleistungen
“Bespielte Datenträger aller Art; Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format; Software, soweit in Klasse 9
enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate);
Telekommunikationsdienstleistungen, Bereitstellen von Internetchatrooms und Internetforen, Übermittlung von Daten über das Internet,
insbesondere von Audio-, Video-, Text-, Bild- und Grafikdateien im digitalen Format, einschließlich Video-on-Demand; Erziehung,
Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten”
um eine rein beschreibende Angabe, die keinen Herkunftshinweis im Sinne des § 8 II Nr. 1 MarkenG darstelle. Es hat die Anmeldung
dieser Marke deshalb (teilweise) zurückgewiesen. Der Begriff sei aus Wörtern der Alltagssprache sprachüblich gebildet und werde so
verstanden, dass er Waren und Dienstleistungen beschreibe, die sich mit einer Generation befassen, die sich in irgendeiner Form als
benachteiligt betrachte.
Eigentlich sollte man als Laie und erst recht als jemand, der beim DPMA weitreichende Entscheidugen trifft, zunächst einmal
überlegen, ob man den Begriff der „verlorenen Generation“ selbst überhaupt kennt bzw. zuordnen kann. Ich kenne ihn nicht. Wir gehören
jedenfalls keiner „verlorenen Generation“ an. Wir stammen – glaube ich - aus der „Null-Bock-Generation“. So habe ich es jedenfalls
früher immer gehört. Ich persönlich würde unter einer verlorenen Generation vielleicht Kinder/Jugendliche verstehen, die am Rande der
Gesellschaft stehen und nur unzureichend gefördert werden, keinen ausreichenden Zugang zu Bildung haben und deshalb als „für die
Gesellschaft verloren“ angesehen werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um EINE Generation sondern um ein andauerndes und
generationenüberschreitendes Problem. Eine Idee, welche Waren oder Dienstleistungen beschrieben werden habe ich nicht.
Selbst, wenn man mit dem Begriff etwas anfangen kann, heisst dass freilich aber noch lange nicht, dass dieser in Bezug auf die
angmeldeten Waren bzw. Dienstleistungen auch glatt beschreibend bzw, freihaltebedürftig sein muss.
In Bezug auf die “Verlorene Generation” sah das Bundespatentgericht (BPatG, Beschl. v. 04.12.2009, Az. 29 W (pat) 27/09) eine solche
glatte Beschreibung oder e…
» Vollständiger Artikel