BPatG: CHOCOLATERIA nicht als Marke eintragungsfähig
BERLIN BLAWG | 10. März 2010 — Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 18.2.2010 – 25 W (pat) 70/09 – entschieden, dass die Wortmarke CHOCOLATERIA für…
Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 – I ZB 70/07 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke "Melissengeist" ausführlich zu dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs Position bezogen.
Die Marke “Melissengeist” wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zunächst als durchgesetzte Marke iSd. § 8 Abs. 3 MarkenG eingetragen. Auf Antrag eines Marktteilnehmers wurde die Marke kurze Zeit später wieder gelöscht. Die sich hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ebenso ohne Erfolg wie die sich anschließende Rechtsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 GG) zum BGH.
Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich zu dem Sachverhalt und zur Rechtslage äußern zu können. Es entsteht dabei ein Spannungsfeld. Das Gericht muss das Vorbingen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in seinen Entscheidungsgründen in Erwägung ziehen, sofern der Vortrag entscheidungserheblich ist. Andererseits kann kein Spruchkörper verpflichtet sein, jedes Vorbringen der Parteien in seinen Gründen ausdrücklich zu benennen.
Vorliegend lag keine Versagung des rechtlichen Gehörs vor, sofern das Bundespatentgericht (BPatG) den Begriff "Melissengeist" als Warenbezeichnung ohne jegliche Unterscheidungskraft ansah, weil das BPatG in seiner Entscheidung alle beteiligte Verkehrskreise, also sowohl den Fachverkehr als auch die allgemeinen Verkehrskreise berücksichtigt hatte und zu dem Ergebnis gelangte, dass die Marke einen niedrigeren Durchsetzungsgrad hatte und damit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 MarkenG nicht vorlagen.
Schlagworte: Ber… » Vollständiger ArtikelErschienen 30. März 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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