Pensionszahlungen an ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG
Rechtslupe | 9. Mai 2011 — Pensionszahlungen an den zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG gehören auch na…
Die Vergünstigung des §13a ErbStG für Betriebsvermögen kann für eine in Gründung befindliche Personengesellschaft nur dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Handelsgewerbe betrieben wird, falls nicht ist die Eintragung ins Handelsregister unerlässliche Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Begünstigung.
BFH, Urteil vom 4. 2. 2009 – II R 41/07
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11, § 13a; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; HGB § 105 Abs. 2, § 123, § 161 Abs. 2, § 176 Abs. 1; GmbHG § 11
Sachverhalt:
I. Der (Revisions-)Kl. ist Alleinerbe seiner am … Juli 2003 verstorbenen Tante (Erblasserin – E). E stand seit langem unter rechtlicher Betreuung für sämtliche Angelegenheiten; zum Betreuer war der Kl. bestellt worden.
Am 11. 4. 2003 gründete E, vertreten durch den Kl. als ihren Betreuer, die M GmbH sowie die M GmbH & Co. KG. Unternehmensgegenstand der M GmbH & Co. KG war die Vermögensverwaltung, insbesondere die Verwaltung von Kapital- und Grundvermögen. E war alleinige Kommanditistin. Als solche brachte sie ihr Einfamilienhaus sowie ihre Sparguthaben ein. Zur Komplementärin und Geschäftsführerin der M GmbH & Co. KG wurde die M GmbH bestellt, deren alleinige Gesellschafterin E mit einer Stammeinlage von 25 000 € war. Alleiniger Geschäftsführer der M GmbH wurde der Kl. Ebenfalls am 11. 4. 2003 meldete der Kl. die M GmbH & Co. KG sowie die M GmbH zur Eintragung in das Handelsregister an. Das zuständige AG erteilte am 8. 5. 2003 die erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen. Die M GmbH wurde am 22. 8. 2003, die M GmbH & Co. KG am 2. 9. 2003 ins Handelsregister eingetragen.
Das bekl. FA setzte die Erbschaftsteuer fest. Die Gewährung der Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 ErbStG in der im Jahr 2003 geltenden Fassung lehnte das FA ab, da beim Eintritt des Erbfalls kein begünstigtes Betriebsvermögen i. S. des § 13a ErbStG vorgelegen habe.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG Münster (v. 16. 8. 2007, 3 K 5382/04 Erb, DStRE 2008, 435; vgl. hierzu Geck/Messner, ZEV 2008, 234) wies die Klage ab, da die gewerbliche Prägung einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erst mit der Eintragung der KG in das Handelsregister entstehe und somit beim Eintritt des Erbfalls kein begünstigtes Betriebsvermögen i. S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vorgelegen habe.
Mit der Revision rügt der Kl. Verletzung des § 13a ErbStG. Die M GmbH & Co. KG sei bereits beim Eintritt des Erbfalls eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gewesen, obwohl sie selbst und die GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen seien.
Gründe:
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend angenommen, dass dem Kl. die Steuervergünstigungen nach § 13a Er…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Januar 2011 auf http://www.erbfall.eu.
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