Die vergeigte Berufung
Sie kommt im Arbeitsgerichtsverfahren häufiger vor als im ZPO-Verfahren und hat auch sonst ihre Spezialitäten. Wer eine bei einem Landesarbeitsgericht einlegt, muss – anders als ein
Kollege im Zivilrecht – schlicht häufiger damit rechnen, dass sein Verfahren auch noch in die Revision geht. Und kann – wie im jetzt
veröffentlichten Urteil des BAG vom 27.7.2011, 10 AZR 454/10 eine böse Überraschung erleben. Wie in vielen anderen Fällen zuvor hat
das Landesarbeitsgericht eine Berufung durchgewinkt. Und vielleicht sogar dem Berufungsführer Recht gegeben. Dann, in Erfurt, heißt
es auf einmal: Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Es ist keine Besonderheit des Arbeitsgerichtsverfahrens: Das
Revisionsgericht muss prüfen, ob die Berufung in der LAG-Instanz zulässig war. Und während das LAG oft großzügig oder gedankenlos
ist, ist der Erfolg in der dritten Instanz dahin. Hier war die Berufung so schlampig, dass man nur beschränktes Mitleid hat:
„Die Identität der angegriffenen Entscheidung ließ sich auch nicht aus den sonstigen Angaben in der Berufungsschrift zweifelsfrei
feststellen. Zwar ist im Berufungsschriftsatz für die Beklagte eine Düsseldorfer Adresse angegeben und für die Klägerin eine Adresse
in Ratingen, das zum Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Düsseldorf gehört. Dies genügt jedoch schon im Hinblick auf § 261 Abs.
3 Nr. 2 ZPO nicht, um hinreichend rechtssicher darauf schließen zu können, dass ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf angegriffen
werden soll“
Nee, wohl nicht.
Dabei geht es in diesen Fällen regelmäßig nicht um Fristen oder Formalien, sondern (meist) um Inhalte. Ein besseres Beispiel dafür
ist BAG, Urteil vom 18.5.2011, 4 AZR 552/09. Nicht wenige sind so gestrickt, dass offenbar im letzten Augenblick noch einmal in die
eigene Klage geschaut und sinngemäß dann geltend gemacht wird, das Arbeitsgericht läge halt falsch denn es sei eben so – wie halt in
der Klageschrift.
Das reicht aber…
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