Die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter

Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG in Verb. mit § 547 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein ehrenamtlicher Richter noch vor Stellung der Sachanträge vereidigt worden ist.

Nach § 45 Abs. 2 DRiG ist ein ehrenamtlicher Richter vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Dienstleistung in diesem Sinne ist die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters an Berufungsverhandlung und -entscheidung. Die Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters muss deshalb in öffentlicher Sitzung vor Stellung der Sachanträge, mit denen nach § 137 Abs. 1 ZPO die mündliche Verhandlung eingeleitet wird, erfolgen.

Ob und mit welchem Inhalt vor der mündlichen Verhandlung eine „Vorbesprechung“ stattfand, ist unerheblich. Der “Neue” war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls zum ehrenamtlichen Richter berufen. Seiner Vereidigung bedurfte es zur Teilnahme an einer von der Beschwerde nicht näher beschriebenen Vorbesprechung der Kammer nicht, weil eine solche nicht Teil der mündlichen Verhandlung ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. März 2010 -5 AZN 1042/09

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Themen: Arbeitsgericht , Zpo , Ehrenamtlicher Richter , Gesetzlicher Richter
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 23. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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