Die verbrannten Kartoffelröllchen – oder: Fett auf dem Küchenherd…

Ist ein Brandschaden grob fahrlässig verursacht, wenn beim Erhitzen von Fett auf einem Künchenherd ein Brand ausbricht? Der Bundesgerichtshof verneint dies und geht eher von einem Augenblicksversagen des unglücklichen Kochs aus. Der Bundesgerichtshof sah dabei zwei Umstände, die zugunsten des Kochs sprachen:

Der Koch hatte beim zwischenzeitlichen Fernseh-Zappen die Zeit vergessen und er war in der Haushaltsführung und im Kochen noch ungeübt.

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Regressprozesses des Gebäudeversicherers zu bechäftigen. Ein solcher Regressanspruch des Versicherungsunternehmens besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Beklagte den Brandschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Auffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der Gebäudefeuerversicherung eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Da im Streitfall Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten nicht gegeben sind und der Beklagte einfache Fahrlässigkeit nicht in Abrede stellt, kommt es für seine Haftung allein darauf an, ob ihm grobe oder lediglich einfache Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen.

Grobe Fahrlässigkeit

Im vorliegenden Fall war außer Streit, dass das Verhalten des Beklagten bei der Zubereitung der Kartoffelröllchen in objektiver Hinsicht grob fahrlässig gewesen ist. Umstritten war allein, ob ein grob fahrlässiges Verhalten des beklagten Mieters auch in subjektiver Hinsicht vorliegt. Dies sah der Bundesgerichtshof jedoch nicht:

Der Entscheidung,ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zugrunde zu legen, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven Seite konkrete Feststellungen zu treffen.

Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsge…

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Themen: Bundesgerichtshof , Brand , Regress , Koch , Grobe , Grobe Fahrlässigkeit , Brandversicherung , Gebäudeversicherung
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

Erschienen 14. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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