BGH, X ZR 79/07 – Steuervorrichtung: Recht auf die Erfindung
ipweblog.de | 7. Juli 2010 — BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – X ZR 79/07 – Steuervorrichtung PatG § 6; BGB § 812 Abs. 1 (Eingriffskondiktion) Amtliche L…
America Invents Act Implementation Andreas Gehring von Patentanwälte Puchberger, Berger & Partner fasst einige wichtige Punkte des "America Invents Act" zusammen: Am 16. September wurde in den USA eine seit 2005 diskutierte Novellierung des Patentgesetzes verabschiedet, bekannt als Leahy-Smith America Invents Act. Diese Reform bringt zum Teil weit reichende Auswirkungen auf die Praxis des amerikanischen Patentwesens. Einige der für europäische Anmelder bedeutendsten Änderungen will ich im Folgenden kurz zusammenfassen: Umstieg auf First to File Die größte und meistdiskutierte Änderung besteht im Umstieg vom traditionellen First to Invent (FTI) Prinzip auf das international übliche First to File (FTF) Prinzip. Die USA gleicht sich damit als letztes Land an das internationale Patentrecht an – zuletzt hatte Kanada im Jahr 1989 den Umstieg vollzogen. Sowohl bei FTI als auch bei FTF steht das Recht an der Erfindung grundsätzlich dem Erfinder zu. Worin besteht nun der Unterschied? In einem First to File System kann ein Patent auf eine Erfindung demjenigen erteilt werden, der die Erfindung als erster anmeldet. Der frühere Erfinder, der dieselbe Erfindung zu einem früheren Zeitpunkt gemacht hat, die Erfindung aber später anmeldet, kann kein Patent auf die Erfindung erlangen. Die Nachteile dieser Regelung für den Erfinder werden dadurch gemildert, dass dem früheren Erfinder ein Vorbenutzerrecht eingeräumt wird. Der Anmelder und spätere Patentinhaber kann den redlichen Erfinder also nicht an der Ausübung der Erfindung hindern. Im Gegensatz dazu kann gilt in einem FTI System nur der erste Erfinder als berechtigt, das Patent anzumelden. Sollte ein Zweiter die Erfindung zum Patent anmelden, kann der erste Erfinder dem Anmelder das Patent in einem Interference-Verfahren unter Vorlage von Beweismitteln streitig machen. Als Abwehrmaßnahme kann der Anmelder durch Vorlage geeigneter Beweismitteln schwören, die Erfindung vor dem vermeintlichen ersten Erfinder gemacht zu haben (Praxis des Swearing Behind). Dazu mussten beide Parteien den Zeitpunkt der gedanklichen Schöpfung der Erfindung (conception) und die gewissenhafte Realisierung (reduction to practice) nachweisen. Dies stellt sich in der Praxis jedoch als kompliziert und schwer beweisbar heraus. Für den redlichen Anmelder ist ein derartiges System riskant: Er kann nie sicher sein, ob er sich nicht plötzlich einem kostspieligen Interference-Verfahren aufgrund eines vermeintlichen früheren Erfinders unterwerfen muss. Dem Missbrauch wird durch derartige subjektive Verfahren Tür und Tor geöffnet. Im Vergleich dazu schafft ein FTF-System zum Zeitpunkt der Anmeldung klare Verhältnisse. Neudefinition des Standes der Technik In §102 des amerikanischen Patentrechts, der die Neuheit definiert, wurde die bisher bestehende Voraussetzung der englischen Sprache für bestehenden Stand der Technik entfernt. Demnach können erteilte Patente und veröffentlichte Anmeldungen in deutscher Sprache vom amerikanisch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Oktober 2011 auf http://www.patentanwalt.cc.
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KandidatenWiki | 1. Oktober 2010 — Hinweis Dieser Artikel ist ein Ausschnitt einer Broschüre für meine Kanzlei über die Vor- und Nachteile internationaler Patent…
ipweblog.de | 29. Juli 2009 — Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 3. Juli 2007 T 307/03 – 3.3.07 Amtliche Leitsätze: I. Der Grunds…
swissblawg | 22. März 2012 — PatG 1 II hat folgenden Wortlaut: 2 Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine…
BERLIN BLAWG | 30. September 2009 — Arbeitnehmer, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Erfindung machen (sog. Diensterfindung), die mit einem Patent od…
PatentWeblog | 12. Mai 2010 — Im Fall T 307/03 wurde eine Teilanmeldung mit breiteren Ansprüchen eingereicht; die Stammanmeldung mit engeren Ansprüchen wurde…
ipweblog.de | 21. April 2009 — Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2008 J 8/07 - 3.1.01 Der Großen Beschwerdekammer werden folg…
MarkenBlog | 31. Oktober 2006 — Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert über das System für elektronischen Rechtsverkehr. Seit Oktober 2006 kann man …
markenrecht24.de | 18. Januar 2012 — Ein Patent ist nur dann ein Patent, wenn die Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar…
patentanwalt.cc | 5. September 2011 — Die jüngste Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts G2/10 (vorerst nur in englischer Sprache vorlieg…