Gesamtstrafenbildung durch geringfügiges Überschreiten der Einsatzstrafe
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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Köln in einer Wirtschaftsstrafsache aufgehoben und die Sache zur Festsetzung eines neuen Strafmaßes an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen. Das LG hatte zwei Angeklagte, die wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von 18 Millionen DM angeklagt waren, jeweils zu Bewährungsstrafen von 2 Jahren verurteilt. Hierbei hatte es im Hinblick auf Art. 6 der Europischen Menschenrechtskonvention strafmildernd eine von der Justiz zu vertretende Verfahrensverzögerung von 2 Jahren berücksichtigt. Ansonsten hätte es eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für angemessen erachtet. Bei der Verhängung der Bewährungsstrafen hatte das Gericht auch strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagten nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft vor 3 Jahren keine Straftaten mehr begangen hätten, Arbeit gefunden und sich um Schadenswiedergutmachung bemüht hätten. Der Bundesgerichtshof hat das Ausmaß der Strafabschläge wegen der überlangen Verfahrensdauer gerügt. Eine Reduzierung der Einzelstrafen um ein Drittel bis zur Hälfte gegenüber den eigentlich für angemessen gehaltenen Strafen sei bei einer Verfahrensverzögerung von 2 Jahren nicht vertretbar, erst recht nicht das Resultat der Gesamtstrafenreduzierung von 3 Jahren und 6 Monaten vollstreckbarer Strafe auf 2 Jahre mit Bewährung. Der BGH hat im übrigen die Frage aufgeworfen, ob die verhängten Strafen im Hinblick auf die kriminelle Energie der Angeklagten und die Höhe der hinterzogenen Umsatzsteuer nicht als unangemesssen niedrig anzusehen wäre. Dies liege in Anbetracht der "sozialschädlichen Auswirkungen" der Taten vor dem Hintergrund ihrer Begehung in aggressiv gewerbsmäßiger Form und in organisierten kriminellen Strukturen nahe. (BGH, Urteil vom 8.8.2006 - 5 StR 189/06, abgedruckt in wistra 2006, 428f.) Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
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