Die Unterschrift muss unter das Testament

Dass ein Testament in allen Bestandteilen strengen Formerfordernissen genügen muss, hat das OLG München in einem Beschluss aus dem letzten Jahr noch einmal verdeutlicht (OLG München, Beschluss v. 07.10.2010, 31 Wx 161/10).

Die Erblasserin hatte weder eigene Kinder noch sonst irgendwelche ermittelbaren gesetzlichen Erben. In einem handschriftlichen Testament bestimmte sie daher sinngemäß Folgendes:“Mein Vermögen soll zu gleichen Teilen an folgende Erben (siehe Liste) verteilt werden“. Im Testament selbst waren die Erben nicht benannt. Die Liste mit den Erben war dem Testament beigefügt jedoch nicht unterschrieben. Einer der benannten Erben beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein.

Die Erteilung des Erbscheins wurde nun auch vom OLG abgelehnt. Die Erbeinsetzung sei nicht wirksam. Voraussetzung hierfür sei, dass das gesamte Testament – also auch die Liste – eigenhändig ge- und unterschrieben ist. Hier sei jedoch lediglich das Testament, nicht jedoch die Liste mit den Erben unterschrieben gewesen. Da die Erben auch nicht im Testament genannt oder angedeutet waren, bestand kein direkter Bezug zwischen Liste und Testament, so dass die Formunwirksamkeit auch nicht mittels Auslegung beseitigt werden konnte. Dies verbiete die Abschluss- und Fälschungsschutzfunktion der Unterschrift.

Mit der Unterschrift unter einem Testament soll sichergestellt werden, dass die letztwillige Verfügung tatsächlich vom Erblasser stammt und…

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Themen: Verfügung , Unterschrift , Wirksamkeit , Testament , Erben , Grenzen , Voraussetzung , Vermögen , Formerfordernis , Abschlussfunktion , Erblasserin
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 28. April 2011 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.

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