Die Unterlassungserklärung – Inhalt, Wirkung und Rechtsfolgen

Bei jeder Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung gefordert, in entsprechenden Internetforen zu Filesharungabmahnungen und ähnlichem kursieren hunderte Variationen der sogenannten “modifizierten Unterlassungserklärung” und täglich werden Unterlassungserklärungen abgegeben, ohne dass sich die Unterzeichner der Tragweite bewusst sind. Was ist das eigentlich, die “Unterlassungserklärung”, und wozu wird diese überhaupt benötigt ?Die in Abmahnungen zumeist geforderte Unterlassungserklärung ist ein Vertrag im Sinne des BGB. Die “simple” Unterlassungserklärung ist erst einmal nur eine Willenserklärung. Der Unterlassungsschuldner verspricht dem Unterlassungsgläubiger eine bestimmte Handlung zukünftig nicht mehr vorzunehmen. Allerdings zeitigt dieses Versprechen erst einmal keine weitere Auswirkungen, eine Rechtsfolge des Verstoßes ist nicht vereinbart. Daher wird eine solche Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe verbunden. Dies macht die “simple” Unterlassungserklärung zu einer strafbewährten Unterlassungs- bzw Vertragsstrafeerklärung gemäß § 339 BGB. Diese strafbewährte Unterlassungserklärung stellt den Vertrag mit dem Unterlassungsgläubiger dar. Dieser folgt auch den Grundsätzen des BGB. Die meist mit der jeweiligen Abmahnung mitgesendete Unterlassungserklärung stellt das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages dar, die Unterschrift darunter dann die Annahme des entsprechenden Antrags. Folge der Annahme ist die Gültigkeit des Vertrages. Dieser gilt dann für die Zukunft. Eine “Kündbarkeit” dieses Vertrages ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände möglich, etwa bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem bestimmten Thema, § 313 BGB. Ein weiterer – für den Abmahner positiver – Effekt der Unterlassungserklärung ist das Fehlen eines Verschulden bei einer entsprechenden Unterlassungserklärung. Dies hat zur Folge, dass auch für Handlungen des Erfüllungsgehilfen vollumfänglich gehaftet wird.

Die strafbewährung einer Unterlassungserklärung ist zumindest bei urheber- und wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten notwendig um die Wiederholungsgefahr einer Verletzungshandlung zu beseitigen. Wer also schon einmal das Recht eines anderen verletzt hat, steht im “Generalverdacht” diese Verletzung erneut vorzunehmen. Dieser “Verdacht” – die Wiederholungsgefahr – kann nur durch die strafbewährte Unterlassungserklärung beseitigt werden. Im Gesetz findet sich diese Regelng nur in § 12 Absatz 1 UWG wieder . Liegt dieser Verdacht vor, hat der Rechteinhaber die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu erlangen. Das einstweilige Verfügungsverfahren hat für den Antragsteller nur Vorteile: Er muss keine Gerichtsgebühren vorschießen, er hat die Möglichkeit schnell einen vollziehbaren Titel zu bekommen und eine vorläufige Regelung eines Rechtszustandes zu erreichen. Das ganze kann sogar ohne Kenntnis des Gegners erfolgen. Um die Gefahr der einstweiligen Verfügung abzuwenden…

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Themen: Abmahnung , It-recht , Unterlassungserklärung , Gewerblicher Rechtsschutz , Bgb , Vertragsstrafe , Verschulden , Einstweilige Verfügung
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 1. Februar 2010 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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