Die unglaublich gerechte Betriebskostenverteilung

Erneut hat sich der BGH mit der Verteilung von Betriebskosten befasst. Nach der Bestätigung, dass das Abflussprinzip auch im Mietrecht angewendet werden kann (BGH v. 20.2.2008 VIII ZR 49/07) und nach “Personen” nur anhand der tatsächlich festgestellten Bewohnerzahl abgerechnet werden darf (BGH v. 23.1.2008 – VIII ZR 82/07), musste sich der BGH mit der Abrechnung nach Wasseruhren befassen.

Im konkreten Fall rechnete der Vermieter die Kosten der Wasserversorgung nach dem Anteil der Wohnfläche der vermieteten Wohnung ab. Seit März 2003 waren - mit einer Ausnahme - alle Wohnungen des Gebäudes mit einem Wasserzähler ausgestattet. In der Betriebskostenabrechnung für 2004 legte die Vermieterin die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter um. Dabei ergab sich zu Lasten der beklagten Mieter ein Betrag von 557,60 €. (…)

Quelle: blog.beck vom 22.04.2008

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Themen: Rechtsprechung , Bgh , Abrechnung
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 22. April 2008 auf http://log.handakte.de/.

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