Die unendliche Geschichte der Vollmacht
Es ist eine viel diskutierte Frage, ob es sinnvoll, oder sogar notwendig ist eine schriftliche Vollmacht in Straf- und
Bußgeldverfahren mit zu den Akten zu reichen.
Sofern keine schriftliche Vollmacht bei den Akten ist, ist der gewählte Verteidiger gem. § 145a StPO und gem. § 51 III OWiG nicht
Zustellungsbevollmächtigter. Dh. wird trotzdem an ihn ein Bußgeldbescheid, oder bspw. ein Strafbefehl zugestellt, ist keine wirksame
Zustellung erfolgt und eine Heilung ist nicht mehr rückwirkend möglich, was dann gerade in Ordnungswidrigkeitssachen mitunter die
Verfolgungsverjährung zur Folge hat. Nicht umsonst bezeichnet der Kollege Siebers aus Braunschweig es als anwaltlichen Kunstfehler,
wenn eine schriftliche Vollmacht ohne Not zu den Akten gereicht wird. Denn hierdurch werden wichtige Verteidigungschancen vergeben.
Von dieser Frage zu unterschieden ist Frage der wirksamen Beauftragung eines Verteidigers, aber die kann ohne jede gesetzlich
vorgeschriebene besondere Form geschehen. Von herrschender Rspr. wird es nicht als erforderlich angesehen, dass die Wirksamkeit der
Bestellung von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig ist. Nur im Einzellfall und eben nur dann (!), wenn Zweifel an der
Bevollmächtigung bestehen, kann die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden.
Wenn nun, wie beim Kollegen Hoenig aus Berlin nachzulesen, ein Richter entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine
Zustellungsbevollmächtigung wie aus dem…
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