Die uneinlässliche Klageantwort
am 09.04.2008 von KunzOBlog
In einem heute online gestellten Urteil hat das Bundesgericht ein Urteil des Zürcher Kassationsgericht (bzw. des Handelsgerichts als dessen Vorinstanz) wegen willkürlicher Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. willkürlicher Anwendung der Zürcher ZPO aufgehoben.
Sowohl Handels- als auch Kassationsgericht hatten dem Beklagten vorgeworfen, dass er sich in seiner Stellungnahme, mit welcher er sich gegen die Zuständigkeit des Bezirksgericht gewendet hatte, nicht auch materiell mit der Klage auseinandergesetzt hat.
Dies sah das Bundesgericht anders: Der Beklagte durfte ausschliesslich zu den formellen Zuständigkeitsaspekten Stellung nehmen und ihm musste Gelegenheit eingeräumt werden, nach Entscheid über die formelle Frage, auch zu den materiellen Argumenten Stellung zu nehmen.
(Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2008, 4A_4/2008)
Die Lehre, die sich aus dem Entscheid ergibt, ist zwar nicht neu, aber dennoch wert, erwähnt zu …
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