Die unbekannte PKW-Halterhaftung beim Parken

Immer wieder wird – richtigerweise – darauf hingewiesen, dass es bei “Knöllchen” keine Halterhaftung gibt. Sprich: Wenn jemand “geblitzt” wurde und (als Fahrer) nicht ermittelt werden kann, muss dafür nicht der Halter gerade stehen. Mitunter wird man natürlich gezankt, die Fahrtenbuchauflage ist da bei entsprechenden Verstößen das übliche Schreckgespenst.

Dabei ist der §25a StVG ein relativ unbekannter “Umweg”, um Halter gleichsam zu “zanken” – §25a I StVG normiert:

Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

Die Gebühren wiederum finden sich dann in §107 II, III OWiG, das sind einmal 15 Euro pausc…

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Erschienen 1. April 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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