Die türkische Aktiengesellschaft und das deutsche Kreditwesengesetz

Ist das deutsche Kreditwesengesetz und das deutsche Auslandinvestmentgesetzes auf den in einer Moschee im Ruhrgebiet getätigten Kauf von Aktien einer türkischen Aktiengesellschaft anwendbar? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu beschäftigen.

Der Kläger erwarb im Jahr 1999 in einer Moschee im Ruhrgebiet für 40.500 DM in bar Aktien der Beklagten, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft mit Sitz in der Türkei. Er wollte mit der Anlage zwar eine gute Rendite erzielen, jedoch nicht gegen den Koran verstoßen und deshalb keine Zins- und Spekulationsgewinne erzielen. Die Beklagte zahlte im Jahr 2000 rund 5.000 DM bar an den Kläger. Seither leistete sie keine weiteren Zahlungen mehr und weigerte sich, die Anteile gegen Rückzahlung des Anlagebetrags zurückzunehmen. Der Kläger verlangt im Wege des Schadensersatzes den eingesetzten Kapitalbetrag. Er behauptet, seitens der Beklagten sei ihm zugesagt worden, dass die Anlage eine jährliche Rendite von 10 % abwerfe und der Anlagebetrag auf entsprechenden Wunsch zurückgezahlt werde. Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Duisburg hat der Schadensersatzklage stattgegeben, auf die Berufung der türkischen Aktiensgesellschaft hin hat das Oberlandesgericht dieses landgerichtliche Urteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht, soweit die Klage auf deliktische Handlungen gestützt wurde, die in Deutschland begangen worden sind. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof jedoch deliktische Ansprüche verneint:

Der Kläger kann, so der BGH, keinen Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht des § 32 KWG verlangen, weil die Veräußerung der eigenen Aktien durch die Beklagte kein Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG darstellte.

Eine Verletzung der zum Zeitpunkt des Anteilverkaufs bestehenden Anzeigepflicht nach dem Auslandinvestmentgesetz ist ebenfalls nicht gegeben, weil keine Anteile an einem ausländischen Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes vertrieben worden sind. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass das Vermögen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomischung, d.h. zur Sicherung des Kapitalwerts der zufließenden Gelder in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundstücken oder beiden angele…

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Themen: Kwg , Moschee
Rechtsgebiet: Kapitalanlagerecht

Erschienen 24. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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