Die trotz Nachbesserung mangelhafte Kaufsache
Mit der Beweislast für das Vorliegen eines Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten hatte sich jetzt der
zu befassen:
Der Kläger des jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falls leaste von einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen Audi S4, den die
Gesellschaft bei der Beklagten erwarb. Die Gewährleistungsansprüche bezüglich des Pkw wurden von der Leasinggesellschaft an den
Kläger abgetreten. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich
in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Die Beklagte führte mehrfach Nachbesserungsarbeiten
durch. Der Kläger behauptet, dass der Mangel auch durch die Reparaturversuche der Beklagten nicht beseitigt worden sei, und erklärte
den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erlangten Gebrauchsvorteile Zug
um Zug gegen Rückgabe des Audi S4. Im Rahmen der während des Prozesses erfolgten Beweiserhebung stellte der Sachverständige erstmals
bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs den vom Kläger beschriebenen Mangel fest. Der Sachverständige konnte jedoch nicht angeben,
wann dieser Mangel erstmalig aufgetreten war. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Hof hat die Klage abgewiesen, das
Oberlandesgericht Bamberg hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen
können, dass der vom Sachverständigen im Prozess festgestellte Fahrzeugmangel auf der erfolglosen der Beklagten beruhe und nicht auf eine neue Mängelursache
zurückzuführen sei.
Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst seine
bisherige Rechtsprechung, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die
Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Allerdings, so der Bundesgerichtshof weiter, erstreckt sich die Beweislast
nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch
unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist…
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