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Die Testgeräte im EDV-Bereich sind wie Bietererklärungen zu bewerten und dürfen nicht nachgebessert werden

am 19.03.2008 von IT-Recht Kanzlei - Nachrichten

Die Vergabekammer Sachsen hat sich in ihrem Beschluss vom 19.12.2007
(Az. 1/SVK/077-07) mit den für die Beschaffung von IT-Leistungen sehr
typischen Teststellungen und den damit einher gehenden
vergaberechtlichen Unsicherheiten der Parteien auseinander gesetzt.

Immer öfter werden Bieter aufgefordert, ihre IT-Systeme vorzuführen oder der Beschaffungsstelle für Testzwecke zur Verfügung zu stellen. Unsicherheit herrscht dabei oft, welche Pflichten und Rechte die Parteien haben, wenn die Testgeräte schadhaft sind oder nicht die geforderten Funktionalitäten aufweisen

1. Tatbestand Im zu entscheidenden Fall, hatte die Behörde einen Bieter aufgefordert, ein IT-Gerät für Testzwecke zur Verfügung zu stellen. Der Test verlief nicht zur Zufriedenstellung der Behörde, da das Gerät nicht die geforderten Funktionalitäten zeigte und Mängel aufwies. Der Bieter behauptete daraufhin, das könne nur an Transportschäden liegen. Auch wäre die Behörde verpflichtet gewesen, das Angebot des Bieters, ein anderes Gerät für den Test zu liefern, anzunehmen.

Das sah die Vergabekammer anders.

2. Begründung

Das Gericht entschied, dass eine Teststellung im EDV-Bereich einem Muster gleichzusetzen ist, welche nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf in entsprechender Anwendung des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A Bietererklärungen darstellen. Mängel einer Teststellung sind daher wie ein fehlerhaftes oder unvollständigen Muster anzusehen.
Des Weiteren entschied die Vergabekammer, dass das Übermittlungsrisiko eines Testgerätes beim Bieter liegt. Der rechtzeitige, oder auch ordnungsgemäße Zugang eines Angebotes liegt daher in der Risikosphäre des jeweiligen Bieters und ist von diesem zu vertreten. Etwaige Transportschäden, die das Testgerät auf dem Wege zum (Erfüllungs)-Ort des Auftraggebers erlitten hat, sind daher …

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