Die Telekom hat ihre Internet-Flatrate irreführend beworben

Eigener Leitsatz:

Der Deutschen Telekom ist es untersagt mit einer hohen Übertragungsrate ihrer Internet-Flatrate zu werben, wenn nicht eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datentransfer gedrosselt wird.

Landgericht Bonn

Urteil vom 19.09.2011

Az.: 1 O 448/10

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen ,gegenüber Verbrauchern auf dem - Telemediendienst mit der Internetadresse "www.t...de" eine Leistung mit der Bezeichnung "Call & Surf Comfort VDSL" wie folgt anzubieten: 1. mit der Erklärung "Luxus- Highspeed- Surfen mit bis zu 25 Mbit/s" (wie aus Anlage Antrag 1 ersichtlich) und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenem Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erst erreicht, wenn er - zunächst den Link "AGB" bestätigt, - sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben "C" zu einem weiteren Link "Call & Surf Comfort" gelangt und - von dort über den Link "Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard" - das Dokument "Leistungsbeschreibung "Call & Surf Comfort VDSL Standard" öffnet, und / oder 2. mit der Erklärung "Downstream bis zu 25,0 Mbit/s, Upstream bis zu 5,0 Mbit/s" (wie aus Anlage Antrag 2 ersichtlich) - und auf die Tatsache, dass nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Downstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird, in einer Leistungsbeschreibung hinzuweisen, die der Verbraucher erst erreicht, wenn er - zunächst den Link "AGB" bestätigt, - sodann über eine nach Buchstaben geordnete Aufstellung über den Buchstaben "C" zu einem weiteren Link "Call & Surf Comfort" gelangt und - von dort über den Link "Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard" - das Dokument "Leistungsbeschreibung Call & Surf Comfort VDSL Standard" öffnet, und / oder 3. mit der Erklärung Internet-Flatrate: "Sie surfen rund um die Uhr zum Festpreis - ohne Zeit - oder Vorumenbeschränkung" (wie aus Anlage Antrag 3 ersichtlich), wenn nach einem übertragenen Datenvolumen von 100 GB in einem Monat der Internetzugang für den Rest des Monats auf maximal 6016 kbit/s für den Oownstream und 576 kbit/s für den Upstream begrenzt wird. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahl… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Landgericht Bonn , Internetzugang , Internet Flatrate , Internetrecht /online-recht
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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