Die Teilnahme an einer Tauschbörse beinhaltet nicht automatisch den "Upload-Vorsatz" des Users
Die Teilnahme an einer Tauschbörse beinhaltet nicht automatisch den Vorsatz des "Uploads" beim User. Die Teilnahme alleine beweist
nicht die Kenntnis über den Ablauf einer Tauschbörse! 1. Tauschbörsen gibt es zu Hauf im Internet. Oftmals werden illegal oder mp3s zwischen den einzelnen Usern getauscht. Das Prinzip
ist einfach. Der User meldet sich an einer solchen Tauschbörse an und bekommt die Möglichkeit bei anderen Usern auf der Festplatte
nach Dateien zu suchen die ihn interessieren. Wird er fündig, so lädt er sich von diesem User die Datei auf seinen Rechner und kann
sie dann verwenden. Gleichzeitig stellt der angemeldete User auch einen Teil seiner Dateien auf seiner Fstplatte den anderen
Teilnehmern zum download zur Verfügung. Dieser Ablauf wird mit Anmeldung und dem Download der Software von der Tauschbörse
automatisch installiert. 2. Im vorliegenden Fall lag das Interesse des Users bei gewaltpornographischen Schriften. Diese lud er sich
runter und stellte sie automatisch anderen Usern im Ordner "incoming" zum download zur Verfügung. In § 184 a Nr. 2 StGB heißt es: Wer
pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. ...
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. ...
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Durch das automatische "Uploaden" der Dateien sah das LG
diesen Tatbestand als erfüllt an und
verurteilte den Angeklagten. Dagegen legte er beim OLG Oldenburg (Beschluss vom 08.05.2009 - Az.: 1 Ss 46/09) Revision ein und bekam
Recht. Bei der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler kam das OLG zu dem Ergebnis, dass hier ein solcher vorliegt. Grundsätzlich
liegt ein Rechtsfehler immer dann vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen
Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt, oder sich so sehr von einer tragfähigen Tatsachengrundlage löst, dass sich
die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung letzlich lediglich als bloße Vermutung erweist, die nicht mehr als einen Verdacht zu
begründen vermag (BGH R StPO, § 261, Vermutung 7, 8, 11). Der Angeklagte hatte vorgetragen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass
die von ihm heruntergeladenen Dateien im Ornder "incoming" direkt den anderen Nutzern der Tauschbörse wieder zum download zur
Verfügung gestellt werden. Das Landgericht sah dies anders. Der Angeklagte habe als User einer Tauschbörse gewusst, dass er die
Dateien nach dem runterladen den anderen Usern direkt wieder zur Verfügung stellt. Der Benutzer einer solchen Tausc…
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