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Recht am Bild | 15. Juli 2010 — Landgericht Bielefeld: Zum Widerruf der Einwilligung bei Personenfotografien Leitsätze der Redaktion: Filmaufnahmen von Minderjähr…
Das Recht am eigenen Bild ist geregelt im Kunsturhebergesetz. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, sie erfüllt die Funktion einer Willenserklärung. Bei Personen unter 18 ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Minderjährige, die die Bedeutung und Tragweite der Entscheidung schon selbst überblicken können, müssen zudem selbst einwilligen. Dies gilt in der Regel ab dem 14. Geburtstag, ab dann ist von der erforderlichen Einsichtsfähigkeit auszugehen.
Erteilung der EinwilligungDie Einwilligung kann schriftlich, etwa durch Vertrag oder Freigabeerklärung (auch: „model release“), erfolgen. Sie ist aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten möglich. Für eine solche sog. stillschweigende oder konkludente Einwilligung ist maßgeblich, dass unmissverständliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Abgebildete sei mit den Aufnahmen einverstanden. Das bloße Geschehenlassen der Aufnahmen ist keine Einwilligung – auch nicht, wenn bemerkt wird, dass die „Kamera läuft“. Einen Grundsatz „Wer nicht flüchtet, willigt ein“ gibt es nicht. Hieraus folgt:
Ein Promi, der mit dunkler Sonnenbrille, Hut und gesenktem Kopf im Café sitzt, aber dennoch entdeckt wird und die Aufnahmen bei gleicher Haltung über sich ergehen lässt, erteilt keine Einwilligung. Vgl. hierzu auch das TV-Interview „Handy-Reporter“ (WDR). Erforderlich sind eindeutige Indizien, etwa Antworten und entsprechende Gesten auf Fragen eines Fernsehreporters. Wer vor laufender Kamera gefragt wird, wie er die Karnevalsfeier finde, „Gute Party“ antwortet und versucht, ein Karnevalslied zu singen, zeigt sein Einverständnis mit den Filmaufnahmen, so das Landgericht Köln. Ist Geld für Foto- oder Filmaufnahmen geflossen, gilt eine Einwilligung im Zweifel als erteilt.
Reichweite der EinwilligungDass eine Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen erteilt worden ist, besagt noch nichts über den Umfang der erlaubten Verwertungen. Die Einwilligung erfasst nicht „alle denkbaren Fälle“. Dem Abgebildeten müssen Art, Zweck und Umfang der geplanten Verwendung bekannt sein – nur insoweit gilt die Einwilligung als erteilt. Also:
Wer sich mit der Herstellung von Filmaufnahmen einverstanden zeigt, bringt dadurch nicht zugleich zum Ausdruck, dass die Szene in einer Sendung gezeigt werden darf, die „den Zuschauer mit den kleinen Skurrilitäten des Alltags unterhalten will“. Es ist auch zu informieren über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang, in dem der Beitrag gezeigt werden soll, so OLG Karlsruhe.
Nach LG Bielefeld waren die 15-Jährige und ihre Mutter allerdings hinreichend informiert. Sie hätten das Format der Sendung „Die Super-Nanny…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Februar 2008 auf http://www.nennen.de/.
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Presserecht aktuell | 13. August 2009 — Grundlage des Rechts am eigenem Bild ist das Kunsturhebergesetz (KUG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen…
Dr. Bücker Newsfeed | 20. Oktober 2008 — Immer wieder stellt sich dabei die Frage, ob die einmal erteilte Einwilligung in die Nutzung von Personenfotografien widerrufen we…