Die strafrechtliche Verantwortung des Datenschutzbeauftragten

Ein aktueller Beitrag in der Computerwoche beschäftigt sich mit der strafrechtlichen Verantwortung des Datenschutzbeauftragten insbesondere vor dem Hintergrund möglicherweise übertragbarer BGH-Rechtsprechung

Der BGH hatte in einem Urteil vom Juli 2009 die strafrechtlich relevante Garantenpflicht eines Leiters der Innenrevision bejaht und die Verurteilung zur Betrugsbeihilfe durch Unterlassen bestätigt (Az. 5 StR 394/08und dabei auch ausgeführt, dass vergleichbare Maßstäbe auch für Compliance Officer in Unternehmen anwendbar seien. In diesem Beitrag soll geklärt werden, ob die strafrechtlichen Überlegungen des BGH auch auf die Stellung des Datenschutzbeauftragten im Betrieb übertragen werden können, weil sie grundsätzliche Aussagen zu den Garantenpflichten im Unternehmen im Hinblick auf die Verhinderung von Straftaten gegen Dritte treffen.

Für eine Übertragbarkeit müsste den Datenschutzbeauftragen vor allem eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten treffen, wie dies vom BGH bei einem Leiter der Innenrevision und auch bei Compliance Officern angenommen wird.

Die Autoren Kraska und Fritz sehen den Datenschutzbeauftragten in einer ähnlichen Pflichtenstruktur wie den Compliance Officer und gehen damit von einer Übertragbarkeit aus, obwohl sie den entscheidenden Unterschied – nämlich zum einen die Pflicht zur Verhinderung von Straftaten und zum Hinwirken auf die Einhaltung …

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Themen: Haftung , Bgh , Bundesgerichtshof , Datenschutzbeauftragter , Fritz , Corporate Compliance , Compliance Officer , Managerhaftung , Innenrevision

Erschienen 4. Mai 2011 auf http://compliancemanagerhaftung.wordpress.com.

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