Die Strafbarkeit der Frau Dr. M.

U.a. die Kollegen Hoenig, Vetter, Dost & Marson sowie Stadler äußern zumindest - vorsichtig ausgedrückt - Ihr Befremden über die Tatsache, dass die vorsätzliche Tötung eines (vermeintlichen / angeblichen) Terroristen nicht nur weltweit, sondern u.a. auch von unserer (?) Kanzlerin so kritiklos bejubelt wurde. Diese Äußerungen (s.u.) waren sicherlich ebenso deplaziert wie geschmacklos - darüber hinaus aber auch strafbar?

§ 140 StGB lautet - auf das hier Wesentliche beschränkt - wie folgt:

Wer eine der in ... § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten ..., nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, 1. belohnt oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zu den in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten gehören u.a. Mord und Totschlag (§ 126 Abs. I Nr. 2 StGB ).

In der „Mitschrift Pressekonferenz" mit der Überschrift: „Pressestatement von Bundeskanzlerin Angela Merkel zur Tötung von Osama bin Laden" finden sich u.a. die folgenden Passagen:

BK´in Merkel: Meine Damen und Herren, unseren amerikanischen Freunden ist heute Nacht mit der Tötung von Osama bin Laden ein wichtiger Schlag gegen den internationalen Terrorismus gelungen. Ich habe dem amerikanischen Präsidenten Barack Obama meinen und unseren Respekt für diesen Erfolg und für diese gelungene Kommandoaktion mitgeteilt. ...

BK´in Merkel: Ich bin heute erst einmal hier, um zu sagen: Ich freue mich darüber, dass es gelungen ist, bin Laden zu töten. Ich …

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Themen: Stgb , Barack Obama , Osama Bin Laden , Angela Merkel
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 3. Mai 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.

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