Die Stolpersteine bei einer Prospektwerbung

Es gibt vielfältige Wege, dem Kunden seine Waren zum Kauf anzubieten. Naturgemäß unterscheidet man dabei zwischen dem Online-Bereich und dem Offline-Bereich. Im letztgenannten Fall bietet die sogenannte Prospektwerbung den Vorteil, dass man eine große Anzahl von potentiellen Kunden erreichen kann. Aber auch die Prospektwerbung unterliegt gewissen Anforderungen. Die schönste Werbung nützt einem Nichts, wenn beispielsweise der Adressat der Werbung mit dem Prospekt selbst nichts anfangen kann. Damit der potentielle Kunde aber auch weiß, von wem die Werbung stammt, müssen zum Anbieter auch Angaben gemacht werden. Abgesehen davon, dass der Kunde bei Fehlen dieser Angaben nicht weiß, mit wem er es zu tun hat, hat die Nichtangabe auch möglicherweise andere Konsequenzen, wie der nachfolgende Fall zeigt.

1. Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich mit dem Fall, bei dem die spätere Antragsgegnerin, ein Möbelhaus, einen Werbeprospekt veröffentlichte. Darin warb diese für die durch sie angebotenen Waren. Dort wurde mit dem Satz: „R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ geworben. Dabei wurde aber weder die vollständige eigene Firmierung, noch die Geschäftsanschrift genannt. Darüber hinaus enthielt das Werbeprospekt auch keine Angabe dazu, welches das finanzierende Unternehmen sei. Dieser Umstand kam einem Wettbewerbsverband zur Kenntnis, der daraufhin eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aussprach. Als daraufhin keine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, machte der Verband den Anspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend. Als die begehrte Verfügung nicht vom Ausgangsgericht erlassen wurde, legte die Antragstellerin gegen den abweisenden Beschluss sofortige Beschwerde ein.

2. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 13.10.2011 unter dem Aktenzeichen I-4 W 84/11 die Ausgangsentscheidung aufgehoben und beschlossen, dass die Antragsgegnerin das Verhalten zu unterlassen habe. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es unlauter und irreführend sei, wenn ein Unternehmer in einem Verkaufsprospekt nicht die eigene Identität und das finanzierende Unternehmen angebe. Diese Angaben seien notwendig, damit der angesprochene Verbraucher ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Insoweit reiche es nicht aus, dass diese Informationen beispielsweise durch das Aufrufen von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten.

3. Es sind also auch in der Prospek…

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Themen: Abmahnung , Unterlassungsanspruch , Verbraucher , Prospekt , Reichweite , Dienstleistungen , Angebot , Angaben , Gesetzliche Informationspflichten , Vertragschluss
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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