die ständige Rechtsprechung
Hat sich zu einem Problem eine sog. herrschende Meinung oder noch viel besser eine sog. “ständige Rechtsprechung” herausgebildet, wird die Arbeit jedenfalls für den Anwalt leicht, der seine Position durch diese Meinung gestützt wird. Eigene Denk- und Arbeitsleistung wird so erspart. Ob die “ständige Rechtsprechung” auch ihre tatsächliche Berechtigung hat, bleibt oftmals ungeprüft. Wo sie einmal begonnen hat auch. Untersucht wird auch nicht, ob sich die “ständige Rechtsprechung” schlichtweg daraus entwickelt hat, dass einer einfach vom anderen abgeschrieben hat, der auch damals schon keine Begründung für seine Meinung geliefert hat.
Unter einigen Anwälten besonders beliebt ist dann zu behaupten, für ein entsprechendes Problem habe sich eine ständige Rechtsprechung gebildet. Natürlich genau für die jetzt von ihm vertretene Meinung. Besonders kann man das in heißen Diskussionen in der mündlichen Verhandlung erleben. Meistens natürlich bei so Problemen, die derart abstrus sind, dass sich keine ständige Rechtsprechung überhaupt gebildet haben kann.
Bei Schriftsätzen wird die Sache dann schon schwieriger. Dann ist nämlich die Behauptung der Bildung einer ständigen Rechtsprechung oder herrscheinden Meinung relativ schnell überprüfbar.
Der Gegner schreibt heute an das Gericht
Die Rechtsprechung geht …
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