Die “Spitzelaffäre” und das Persönlichkeitsrecht des Zeitschriftenverlags
Das hat einem
Hamburger Verlagsunternehmen eine bestimmte Berichterstattung verboten, in der der Eindruck erweckt wurde, eine in einem anderen
Verlag erscheinende Illustrierte habe von angeblich unlauteren Recherchemethoden der von ihr beauftragten Bildagentur gewusst.
Vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts stritten die Verlegerinnen zweier miteinander. In der Ausgabe der Zeitschrift “Stern” vom 25. Februar 2010
veröffentlichte die Beklagte einen Artikel, der sich mit „verbotenen Recherchemethoden“ einer Berliner Agentur befasste, die
angeblich drei Politiker ausgespäht habe. Die Ankündigung des Artikels im Inhaltsverzeichnis lautete: „Spitzelaffäre Das Privatleben
prominenter Politiker wurde systematisch ausspioniert. Wer steckt dahinter? Die Illustrierte B.“ In einer Überschrift des Artikels
hieß es: „Das Privatleben von Berliner Spitzenpolitikern wurde monatelang systematisch ausgeforscht. Prominente Opfer waren […]. Die
Aufträge kamen von der Illustrierten B. packen
aus.“
Hintergrund des Artikels war, dass die von der Klägerin herausgegebene Zeitschrift Bunte, nachdem sie von angeblichen
Liebesbeziehungen bestimmter Politiker erfahren hatte, eine Berliner Agentur damit beauftragte, Fotografien der betreffenden Personen
zu liefern. Die Fotografien sollten die vermeintlichen Beziehungen dokumentieren. Die Parteien streiten allerdings darüber, ob die
Klägerin die in dem Artikel näher dargestellten „verbotenen Recherchemethoden“ in Auftrag gegeben bzw. gekannt hat.
Die Klägerin behauptet, über die konkreten Recherchemethoden der beauftragten Agentur nicht informiert gewesen zu sein. Durch die
Berichterstattung der Beklagten werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie – die Klägerin – habe die Agentur in dem Wissen
eingeschaltet, dass die genannten Politiker mit den im Artikel geschilderten „geheimdienstlichen“ oder gar kriminellen Methoden
überwacht oder ausspioniert würden oder werden sollten. Die Beklagte hält dem entgegen, dem Leser werde in dem Artikel nur
mitgeteilt, dass die Agentur im Wesentlichen Auftragsarbeit für die Klägerin erledigt habe. Dagegen werde dem Leser nicht suggeriert,
dass die Klägerin auch die Art und Weise der Durchführung der Auftragsarbeit festgelegt habe. Tatsächlich habe die Klägerin
allerdings über die Rechercheaktivitäten der Agentur genau Bescheid gewusst bzw. sei es ihr völlig gleichgültig gewesen, auf welche
Weise fotografische Beweise bzw. Informationen über das Liebesleben der Poli…
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