Die spinnen, die Briten

Britisches Gericht entscheidet: Ähnlichkeit von Bildmotiven ist ausreichend für Urheberrechtsverletzung »Similar, but no directly copied« In Großbritannien erregt derzeit ein Urheberrechtsfall große Aufmerksamkeit, wie »gulli« berichtet. Ein Londoner Gericht hat mit Urteil vom 12. Januar 2012 entschieden, dass die unerlaubte Verwendung eines Motivs, das ähnlich einem bereits existierenden Bildmotiv arrangiert wurde, eine Urheberrechtsverletzung darstellt. http://www.urheberrecht.org/news/4493/ m.w.N. Weitere Meldungen: http://www.heise.de/foto/artikel/Urteil-Wie-das-Bild-eines-roten-Busses-das-Urheberrecht-verletzt-1423127.html http://www.heise.de/tp/blogs/6/151307 Cory Doctorow bezeichnet das Urteil als "verrückt", schließlich sei zu erwarten, dass jeder, der eine große Sammlung an Fotografien hat, mal schnell alle durchschaut, dann nach anderen Fotos sucht, die ähnliche Motive haben, und zu klagen beginnt: "Wir haben das Copyright auf "zwei Typen trinken Bier und richten den Boden ihrer Gläser gen Himmel!" Doctorow kann sich kaum halten: "It's an apocalyptically bad ruling, and an utter disaster in the making." http://the1709blog.blogspot.com/2012/01/1709-blog-red-bus-seminar-early.html mit englischsprachiger Resonanz Zur deutschen Rechtslage: "In der Regel hat der Fotograf keinen Schutz an dem vorgegebenen Motiv" (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. § 72 Rz. 14). Der Beck-Verlag fasst den Aufsatz von Bullinger/Garbers-von Boehm, Der Blick ist frei Nachgestellte Fotos aus urheberrechtlicher Sicht, in: GRUR 2008, S. 26ff. in seiner Leitsatzkartei so zusammen: Bei Lichtbildwerken erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich keinen Motivschutz an. Das Motiv ist nur dann ausnahmsweise geschützt, wenn dessen Übernahme eine unfreie Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG darstellt. Grundsätzlich sind Motive, genau wie Ideen, nicht urheberrechtlich geschützt. Sie sind, sofern ihnen nicht selbst Werkcharakter zukommt, gemeinfrei. Ein Monopol auf ein Motiv ist dem Urheberrecht fremd. Ein Fotograf kann nicht einen anderen Fotografen daran hindern, ein bestimmtes, möglicherweise von ihm "entdecktes" Motiv zu fotografieren. Das künstlerische Motiv selbst ist - genau wie Technik, Manier, Stil oder Vorgehensweise - nicht geschützt. Da es für das Vorliegen urheberrechtlichen Schutzes allein auf die Art und Weise der Darstellung ankommt, bezieht sich auch der Schutzumfang nur auf die Darstellung. Die Autoren schreiben: Ein extensiver Motivschutz hätte gravierende …

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Themen: Londoner , Motive , Himmel

Erschienen 27. Januar 2012 auf http://archiv.twoday.net/.

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