Die Spareinlagen sind sicher !?

Die Erklärungen der Bundesregierung zur Finanzmarktkrise, dass sie dafür einstehe, dass keine Sparerinnen und Sparer um ihre Einlagen fürchten müssten, geben Anlass die Reichweite der gesetzlichen und freiwilligen Einlagensicherungssysteme in Deutschland zu untersuchen. Trotz der Aussage von Bundeskanzlerin Angela Merkel, „und ich sage, diese Erklärung gilt“, stellt sich auch die Frage nach der rechtlichen Natur und Reichweite einer solchen staatlichen Garantie.

Erste Anhaltspunkte ergeben sich bereits aus dem Umfeld der Äußerungen der Bundesregierung und des Bundesfinanzministeriums. So erklärte Regierungssprecher Ulrich Wilhelm, man möge sich nicht in Detailfragen verlieren, die Bundesregierung habe eine politische Erklärung abgegeben. Ausdruck sei, dass die deutsche Einlagensicherung sich im europäischen Vergleich durchaus sehen lassen könne. Die Sprecherin des Finanzministeriums Jeannette Schwamberger erklärte ferner, „es ist ein politisches Versprechen, das stärkere Vertrauensstörungen verhindern soll“.

Abgesehen von der rechtlichen Reichweite der abgegebenen Garantie, lässt sich diesen Aussagen entnehmen, dass durch die Garantieerklärung vor allem das Vertrauen der Kunden in das deutsche Bankensystem gestärkt und einem gefährlich gesteigerten Bargeldbedarf im Euro-Raum entgegengewirkt werden sollte. Ein gesteigerter Bargeldbedarf lässt auf eine sich ausbreitende Ansteckungsgefahr schließen, die Kunden dazu bewegt, Einlagen nicht nur von wenigen in Schieflage geratenen Instituten, sondern in einer Panikreaktion auch von anderen Instituten abzuziehen. Die Gefahr für den Bankenmarkt resultiert daraus, dass der Kollaps einiger weniger Institute damit zum Zusammenbruch einer ganzen Sparte führen könnte. Möglicherweise kann eine geeignete und ausreichende Einlagensicherung die eben dargestellte Ansteckungsgefahr jedoch unterbinden.

Einlagensicherungssysteme lassen sich zunächst in gesetzlich vorgeschriebene, freiwillige und möglicherweise auch „politische“ Sicherungssysteme sowie in direkte und indirekte Sicherungen untergliedern. Bei der Betrachtung der gesetzlichen Sicherungssysteme sind zunächst die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen der §§ 46 ff. KWG zu beachten. Die BaFin kann gem. § 46 Abs. 1 KWG bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern Anweisungen für die Geschäftsführung der Banken erlassen, die Annahme von Einlagen verbieten oder begrenzen, die Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern beschränken oder untersagen sowie Aufsichtspersonen bestellen.

Zur Vermeidung eines drohenden Insolvenzverfahrens kann die BaFin darüber hinaus gem. § 46 a Abs. 1 KWG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an die Bank erlassen, die Bank für den Verkehr mit der Kundschaft schließen oder die Entgegennahm…

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Themen: Einlagensicherung , Spareinlagen , Finanzmarktkrise , Sage , Angela Merkel

Erschienen 9. Oktober 2008 auf http://www.verschmelzungsbericht.de/.

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