Die spanische Ferienwohnung und die Eigenheimzulage
Die ist zwar Ende 2005
ausgelaufen, ein Anspruch auf Eigenheimzulage kann aber auch noch rückwirkend in den Grenzen der Verjährung beantragt werden, so dass
auch heute noch in einer Vielzahl von Fällen über die Gewährung der Eigenheimzulage befunden werden muss. Ein solcher Fall, der jetzt
im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vom Niedersächsischen Finanzgericht abschlägig entschieden wurde, betraf die
Gewährung der Eigenheimzulage für eine Ferienimmobilie in Spanien.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte bereits im Januar 2008 entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG, nach der eine
Eigenheimzulage nur für im Inland belegene
gewährt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall
betraf einen Grenzpendler, also einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im
Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war: Nach den Regelungen im EigZulG erhielt der Inländer die
Eigenheimzulage für seine selbstgenutzte Immobilie, der Ausländer dagegen nicht. Diese Rechtslage hielt der EuGH für
gemeinschaftswidrig. Die deutsche Finanzverwaltung wendet diese EuGH-Entscheidung inzwischen im Grundsatz an. Allerdings vertritt sie
die Auffassung, dass Zweitwohnungen im EU-Ausland von Inländern nicht zulagenbegünstigt seien.
Im Streitfall wenden sich die im Inland wohnenden Antragsteller gegen diese eingeschränkte Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung durch
die deutsche Finanzverwaltung. Sie begehren die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien. Das zuständige hat dies abgelehnt. Und auch das Niedersächsische
Fínanzgericht vertrat jetzt die Ansicht, dass diese EuGH-Entscheidung nicht auf den Streitfall einer Zweitwohnung in der EU anwendbar
ist. Eine vergleichbare Benachteiligung der Antragsteller in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit sei im
Streitfall weder geltend gemacht, noch aus den Akten ersichtlich. Die Antragsteller hätten ihre Erwerbstätigkeit vielmehr seit jeher
in Deutsc…
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