Die Sozialversicherungen 2011

Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 49.500,00 € bzw. im Monat mehr als 4.125,00 € verdienen.

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden jährlich höchstens 44.550,00 € bzw. von monatlich höchstens 3.712,50 € berechnet.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 66.000,00 € (alte Bundesländer ABL) bzw. 57.600,00 € (neue Bundesländer ABL) im Jahr.

Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.500,00 € (ABL) bzw. 4.800,00 € (NBL) monatlich berechnet.

Die Bezuggröße in der Sozialversicherung beträgt 2.555,00 € (ABL) / 2.240,00 € (NBL) monatlich.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400,00 € monatlich geblieben.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung erhöht sich für das gesamte Bundesgebiet auf 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23ste Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung steigt auf 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu…

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Themen: Pflegeversicherung , Krankenversicherung , Sozialversicherungen 2011
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 18. Januar 2011 auf http://www.handelsvertreter-blog.de.

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