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Die sog. „Sechsmonatsfrist” - Es bleibt spannend

am 02.04.2008 von Unfall - Blog

Die Frage, ob bei Kfz-Schadensregulierungen im Rahmen der sog. 130%-Grenze zunächst nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist und die Differenz zu den tatsächlichen Reparaturkosten erst nach einer Nutzung des Fahrzeugs für weitere sechs Monate, wird seit längerem hitzig diskutiert. Während überwiegende Rechtsprechung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte dieser Theorie weitestgehend eine Absage erteilt hat, scheinen Entscheidungen des BGH in letzter Zeit in diese Richtung zu gehen. Auffälligerweise wurden hier allerdings gerade solche Fälle zum BGH getrieben, wo der Geschädigte im Rahmen der 130%-Grenze sein Fahrzeug repariert und danach alsbald veräußert hatte. Dies wertete der BGH dann als Indiz für ein eben gerade nicht vorhandenes Integritätsinteresse und sprach dem Geschädigten nur den Wiederbeschaffungsaufwand zu, vgl. z.B. BGH VI ZR 89/07 vom 13.11.2007.

Nun macht der Kollege Rebhahn auf einen aktuellen Beschluss des OLG D’df. (I-1 W 6/08 vom o3.o3.2008) aufmerksam:

Offensichtlich die übliche Konstellation, dass die Differenz zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und tatsächlichen Reparaturkosten während des laufenden Rechtsstreits gezahlt worden und somit Erledigung eingetreten war. Allerdings ging es hier (endlich einmal) um einen „echten” Reparaturfall ohne anschließenden Verkauf des Fahrzeugs.

Das OLG meint, die Klage auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten gemäß der Rechnung der Werkstatt sei im Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung durch die Beklagte noch unbegründet gewesen. Die beklagte Haftpflichtversicherung habe nämlich mit dem vollständigen Ausgleich der Forderung so lange abwarten dürfen, bis der Kläger sein Interesse am Erhalt des Fahrzeuges hinreichend nachgewiesen hatte. Hierzu habe aber nicht bereits der Beleg der vollständigen und fachgerechten Reparatur ausgereicht, vielmehr sei – auch im Rahmen …

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