Die Schule des Lebens - Zur Frage der außerordentlichen Kündigung bei einem Privatschulbesuch

Die außerordentliche Kündigung einer Mutter bei einem privaten Internat war unwirksam. Die Mutter wollte ihre elfjährige Tochter sofort vom Internat nehmen, weil die Tochter mit Rauchen und sexualbezogenen Themen in Kontakt gekommen sei. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg war diese außerordentliche Kündigung unwirksam und die Mutter muß das von der Schule eingeklagte Schulgeld bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist bezahlen.

Sachverhalt

Eine Internatsschule wollte über 8.000,00 Euro restliches Schulgeld von der Mutter einer elfjährigen Schülerin einklagen. Die Mutter hatte den Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt und wollte kein weiteres Schulgeld mehr zahlen. Zur Begründung gab die beklagte Mutter an, dass die Zimmergenossin ihrer Tochter mit weiteren Mitschülerinnen heimlich geraucht habe. Weiterhin hatte die Mutter einen von der Elfjährigen geschriebenen Zettel mit angeblichen Intimitäten zwischen Schülern und Schülerinnen gefunden. Die Mutter meinte, ihre Tochter sei durch den Internatsaufenthalt erheblich geschädigt worden. Zuvor habe die Tochter noch geglaubt, die Kinder würden vom Storch gebracht. Sie sei bei den Wochenendbesuchen körperlich und geistig total ausgelaugt gewesen. Die Schulleitung verletze nach Auffassung der Mutter ihre Fürsorge- und Aufsichtspflicht, weil die Tochter mit Vorgängen konfrontiert worden sei, die schädlich für deren Entwicklung seien.

Die Schule gab an, dass die heimlich rauchende Mitschülerin einen Verweis und Arbeitsstunden erhalten habe. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Erziehungs- und Schulvertrages liege nicht vor.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg entschied, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht vorlagen. Das Rauchen könne zur außerordentlichen Kündigung nicht berechtigen, weil das Kind einvernehmlich in ein anderes Zimmer verlegt worden sei, wo ein Problem mit Rauchen nicht mehr auftrat. Zudem war über ein halbes Jahr zwischen dem Aufdecken des Zigarettenkonsums bei der Mitschülerin und der außerordentlichen Kündigung verstrichen. Hinsichtlich der Konfrontation der Elfjährigen mit sexualbezogenen Themen stellte das Gericht fest, dass es erforderlich ist, ein Kind nach und nach auf die Realität vorzubereiten. Damit kann das Kind den Einflüssen standhalten, denen es früher oder später ohnehin ausgesetzt ist. Nach den Feststellungen des Gerichts kam es zu Gesprächen älterer Schülerinnen im Beisein der Tochter der Beklagten über Beziehungen zwischen anderen Schülerinnen und Schülern. Der Ablauf und der genaue Inhalt dieser Gespräche blieb für das Gericht ebenso unklar wie deren Wahrheitsgehalt. Soweit die beklagte Mutter eine Schädigung ihrer Tochter behauptete, kon…

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Erschienen 28. Oktober 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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