Plagiatssoftware von Verlagen auf Schulrechnern
Internet-Law | 31. Oktober 2011 — Netzpolitik.org berichtet über einen Vertrag der Bundesländer mit urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und Schulbuc…
Das staatliche “Rechner-Ausspionieren” ist ja zur Zeit ein hochaktuelles Thema. Und von den Befürwortern und Schönrednern faktisch uneingeschränkter Zugriffe auf das Privatleben der Bürger wird in der Regel – wahlweise oder kumuliert – das Terrorismus- oder das OK-Argument (Kampf gegen die organisierte Kriminalität) zur allein ausreichenden Rechtfertigung geliefert.
Tatsächlich allerdings hat der Staat – hier in Person der Kultusminister der Bundesländer – aber auch nicht die geringsten Bedenken, bloße wirtschaftliche Interessen bzw. zivilrechtliche Ansprüche von privaten Rechteinhabern ausreichen zu lassen, um eine umfassende Schnüffelei auf Rechnern von Schulen – und ggf. auch Lehrkräften als berechtigtes Anliegen anzuerkennen und ihnen den Vorzug vor den Grundrechten der betroffenen Nutzer einzuräumen:
Markus Beckedahl befasst sich bei netzpolitik.org heute mit dem “Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG”.
Dahinter verbirgt sich ein im Dezember 2010 geschlossener Rahmenvertrag zwischen den (Kultusministern der) 16 deutschen Bundesländern einerseits und andererseits mehreren Verwertungsgesellschaften und Verlagen über die Verwendung urheberrechtlich geschützer Werke in Schulen.
Diese Vereinbarung mit den Kultusministern der Bundesländer soll laut Präambel “die Möglichkeit von Vervielfältigungen für den Unterrichts- und Prüfungsgebrauch aus allen urheberrechtlich geschützten Werken sicherstellen”.
Neben einer beachtlichen Steigerung der hierfür vertraglich vereinbarten Vergütung innerhalb von drei Jahren von EUR 7.300.000 für das Jahr 2011 bis auf satte EUR 9.000.000,00 für das Jahr 2014 (§ 5 Nr. 1) haben es insbesondere die Regelungen unter § 6 Nrn. 4-7 in sich.
Dort heißt es nämlich (Hervorhebungen von mir):
4. Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens. Die Überprüfungen erfolgen ab Bereitstellung der Software, frühestens jedoch im 2. Schulhalbjahr 2011/2012.
5. Die Länder werden die privaten und kommunalen Schulträger auffordern, Abs. 1 bis 4 entsprechend auf ihre Schulen anzuwenden.
6. Die Länder benennen gegenüber den Rechteinhabern bis z…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Oktober 2011 auf http://blawg.legalit.de.
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Unsere 16 Bundesländer haben mit Rechteinhabern (Schulbuchverlage und Verwertungsgesellschaften) einen “Gesamtvertrag zur EinraĴumung und VerguĴtung von AnspruĴchen nach § 53 UrhG” (PDF) (auf deutsch: einen Rahmenvertrag für die Verwendung urheberrechtlich geschützer Werke in Schulen) getroffen.