Die Schenkung incl. Streitstände, Bonifatius und Minderjährige

Die Schenkung ist in den §§ 516-534 BGB geregelt.

Gegenstand der Schenkung ist eine Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten. Dabei kann es sich um eine Sache oder ein Recht handeln.

Voraussetzungen:

1. Eintritt der Vermögensminderung beim Schenker

2. Vermögensmehrung beim Beschenkten

3. Einigkeit über die Unentgeltlichkeit

Formerfordernis:

Schenkungsversprechen in Form eines Vertrages mit notarieller Beurkundung (§ 518 I BGB), dieses dient als sog. “Übereilungsschutz”.

Durch Vollziehen der Schenkung, also der Bewirkung der versprochenen Zuwendung werden formnichtige Schenkungen “geheilt” (§ 518 II BGB).

Arten der Schenkung:

Handschenkung Bei einer Handschenkung wird die Schenkung sofort vollzogen. Sie ist formfrei möglich. Denn: Nehmen wir einmal an der Lehrer will seinen Schülern Bonbons schenken. Es wäre mehr als umständlich, wenn er zunächst einmal mit jedem der Schüler ein Schenkungsversprechen in Form eines Vertrages schließen müsste. Daher ist die Handschenkung formfrei möglich bzw. der Formmangel wird durch § 518 II BGB geheilt. Natürlich gilt dieses nicht bei Schenkungen die aufgrund des Gegenstands der Schenkung ein gesondertes Formerfordernis haben (Grundstücksschenkungen z.B.).

Gemischte Schenkung Die Gemischte Schenkung ist eine Vereinbarung bei der die Zuwendung teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich geschieht.

Achtung Meinungsstreit:

h.M.: Zweckwürdigungstheorie. Danach zählt der Wille der Parteien und der Zweck der Schenkung. So wird das Schenkungsrecht nur dann angewendet, wenn der unentgeltliche Teil nach dem Parteiwillen eine größere Rolle spielt als der entgeltliche Teil.

m.M.: Trennungstheorie. Danach muss das Rechtsgeschäft in seine Teile zerlegt werden um dann auf den jeweiligen Teil das entsprechende Recht anzuwenden.

m.M.: Einheitstheorie. Danach liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft in Form einer Schenkung vor.

Zweckschenkung Die Leistung (bzw. der verfolgte Zweck) steht nicht gleichrangig gegenüber der Schenkung, sie schränkt den Wert lediglich ein. Tritt der verfolgte Zweck nicht ein kann der Schenker Rückforderungsansprüche stellen.

Sonderfall Die Schenkung von Todes wegen:

Die Bedingung bei der Schenkung von Todes wegen ist, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB).

Auch gilt hier eine besondere Formerfordernis: Die Formvorschriften für den Erbvertrag (§ 2276 BGB).

Vollzieht der Schenker allerdings die Schenkung schon zu Lebzeiten, gelten die Vorschriften zur Schenkung.

Bedeutung erlangt dieser Sonderfall der Schenkung bei der Abgrenzung zur Schenkung unter Lebenden zur Schenkung von Todes wegen und die Erfordernis des lebzeitigen Vollzugs. Hier begegnet euch ein Klassiker der Rechtssprechung: D…

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Themen: Jura , Bgh , Bgb , Anspruch , Vertrag , Lehrer , Definitionen , Schenken , Schuldrecht BT , Schenker , RG , Schenkung , Minderjährige , Wohnung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 15. April 2010 auf http://www.juristischer-gedankensalat.de.

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