Die schadensrechtliche Kausalitätsscheuklappe

von Ulrich Wackerbarth

Manchmal kommt es drauf an, ein verbleibendes Unbehagen nach einer höchstrichterlichen Entscheidung in eine konkrete juristische Argumentation zu fassen. Grunewald ist in ihrer Erörterung der Entscheidung des VI. Senats des BGH v. 18.1.2011 (EWiR 2011, 237) leider bei dem erwähnten Unbehagen stehen geblieben. Hier soll der Fehler in der Entscheidung konkretisiert werden.

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist (vereinfacht) schnell erzählt: Der Geschäftsführer einer Grundstücksverkäuferin täuscht dem Käufer bei Vertragsschluss im Jahre 1998, also noch vor der Schuldrechtsreform, arglistig vor, dass das Flachdach kürzlich erneuert war. Die Verkäuferin war insolvent, bei ihr also nichts mehr zu holen. Der Kaufpreis betrug 740 TDM, die erforderliche Dachsanierung kostete (nach den Ermittlungen der Erstinstanz) 110 TDM. Mehr Informationen standen dem VI. Senat letztlich nicht zur Verfügung.

Der beklagte Geschäftsführer, den der Käufer aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB in Anspruch nehmen wollte, hatte erstinstanzlich behauptet, das Grundstück sei auch im mangelhaften Zustand den Kaufpreis (740 TDM) noch wert gewesen. Das hatte das LG Wuppertal als richtig unterstellt und aber einen Wert des mangelfreien Grundstücks von grob 850 TDM angenommen. Anschließend hatte es einen kaufrechtliche Minderungsbetrag ausgerechnet (X/740 = 740/850) und war so auf einen “richtigen” Kaufpreis von 645 TDM und weiter auf einen Schaden des Käufers von (740 – 645 =) 95 TDM gekommen.

Kausalitätserwägungen

Der VI. Senat nun legt dar, dass dem Käufer gegen den Geschäftsführer als täuschenden Nichtverkäufer keine kaufrechtlichen Ansprüche zustehen können. Sein Schaden sei allein durch eine Betrachtung der Kausalität der Pflichtverletzung zu ermitteln. Wie hätte der Käufer aber ohne die Täuschung gestanden? Hätte er also, wenn ihm der Geschäftsführer die Wahrheit gesagt hätte

- vom Kauf abgesehen oder

- einen günstigeren Kaufpreis durchsetzen können?

Der BGH meint (in Tz. 12), es sei nichts dafür vorgetragen, dass der Vertrag bei wahrheitsgemäßer Aufklärung zu einem günstigeren Preis zustandegekommen wäre. Auch dafür, dass der Käufer vom Vertrag abgesehen hätte und ihm ein anderer gewinnbringender Vertrag infolge der Täuschung entgangen ist, sei nichts ersichtlich. Ihm die Kosten der Mängelbeseitigung zu ersetzen, würde bedeuten ihm das positive Interesse (Erfüllungsschaden) zu ersetzen, worauf er nach § 823 BGB keinen Anspruch habe, da dieser nur das Erhaltungsinteresse (Integritätsinteresse) schütze. Auch auf die vom LG berechnete Minderung könne er sich im Verhältnis zum Geschäftsführer nicht berufen. Im Ergebnis gibt er dem getäuschten Käufer überhaupt nichts, weist die Revision zurück und die Klage damit endgültig ab.

Grunewald meint in ihrer Anmerkung, es sei nie wirklich klar, was ohne d…

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Erschienen 21. April 2011 auf http://blog.fernuni-hagen.de/blawg/.

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