Die Satzungsdurchbrechung

Wie so manches Thema ergibt sich auch das folgende aus der Praxis. Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH wird im Sprachgebrauch oft als Satzung bezeichnet, so ausdrücklich in § 2 AktG. Die Satzung ist gleichsam das regulative „Herzstück“ jeder Gesellschaft und beim Handelsregister hinterlegt. Zwingende Inhalte ergeben sich aus dem Gesetz, vgl. § 3 GmbHG oder § 23 AktG. Sehr viele der substantiellen Gesellschafterentscheidungen, wie Kapitalmaßnahmen, die Sitzverlegung oder Umfirmierung müssen als Satzungsänderung zwingend zum Handelsregister angemeldet werden, vgl. § 54 GmbHG oder § 181 AktG. Dabei bedarf jede Satzungsänderung eines Gesellschafterbeschlusses oder eines Beschlusses der Hauptversammlung, vgl. § 53 GmbHG bzw. § 179 AktG. Zwingende Mehrheiten sind zu beachten.

Was aber nun ist eine Satzungsdurchbrechung? Eine Satzungsdurchbrechung liegt immer dann vor, wenn die Gremien, die auch für eine Änderung der Satzung zuständig wären, im Einzelfall einen satzungsabweichenden Beschluss fassen ohne aber die Satzung generell für die Zukunft ändern zu wollen. Der dann vorgenommene Beschluss weicht von den materiellen Regelungen der Satzung zwar ab, die ursprüngliche Regelung der Satzung soll aber für künftige Fälle weiterhin gültig sein.

Ein klassischer Fall wäre die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes für die regelmäßige fünfjährige Amtszeit, vgl. § 102 AktG, obwohl die Satzung vorsieht, dass sich die Amtszeit des neu gewählte…

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Themen: Aktiengesellschaft , Praxis , Satzungsdurchbrechung

Erschienen 12. März 2007 auf http://www.law-blog.de/.

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