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Die Satzungsdurchbrechung

am 12.03.2007 von Law-Blog

Wie so manches Thema ergibt sich auch das folgende aus der Praxis. Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH wird im Sprachgebrauch oft als Satzung bezeichnet, so ausdrücklich in § 2 AktG. Die Satzung ist gleichsam das regulative „Herzstück“ jeder Gesellschaft und beim Handelsregister hinterlegt. Zwingende Inhalte ergeben sich aus dem Gesetz, vgl. § 3 GmbHG oder § 23 AktG. Sehr viele der substantiellen Gesellschafterentscheidungen, wie Kapitalmaßnahmen, die Sitzverlegung oder Umfirmierung müssen als Satzungsänderung zwingend zum Handelsregister angemeldet werden, vgl. § 54 GmbHG oder § 181 AktG. Dabei bedarf jede Satzungsänderung eines Gesellschafterbeschlusses oder eines Beschlusses der Hauptversammlung, vgl. § 53 GmbHG bzw. § 179 AktG. Zwingende Mehrheiten sind zu beachten.
Was aber nun ist eine Satzungsdurchbrechung? Eine Satzungsdurchbrechung liegt immer dann vor, wenn die Gremien, die auch für eine Änderung der Satzung zuständig wären, im Einzelfall einen satzungsabweichenden Beschluss fassen ohne aber die Satzung generell für die Zukunft ändern zu wollen. Der dann vorgenommene Beschluss weicht von den materiellen Regelungen der Satzung zwar ab, die ursprüngliche Regelung der Satzung soll aber für künftige Fälle weiterhin gültig sein.
Ein klassischer Fall wäre die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes für die regelmäßige fünfjährige Amtszeit, vgl. § 102 AktG, obwohl die Satzung vorsieht, dass sich …

Virtuelle Generalversammlung bei der Genossenschaft

Unternehmensrechtliche Notizen / Das Genossenschaftsrecht wird zum Schrittmacher bei der Etablierung moderner Kommunikationsstrukturen. Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. So lautet der Reg…

Beschränkung der Rede- und Fragezeit in der Hauptversammlung

Unternehmensrechtliche Notizen / Die zeitliche Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs (§ 131 AktG) ist eine heikle Sache, denn es droht die Anfechtung wegen Verletzung des Gesetzes (§ 243 Abs. 1 AktG). Andererseits muss die Hauptversammlung in einem für die Teilnehmer…

Änderungen im Aktien- und GmbH-Recht durch das EHUG

Unternehmensrechtliche Notizen / Das EHUG ist ein Artikelgesetz. Die Artikel 9 und 10 bringen zahlreiche (kleinere) Änderungen des AktG und des GmbHG. Neu durch den Rechtsausschuss des Bundestages eingefügt wurde eine Ergänzung des § 175 Abs. 2 AktG, der die Vorb…

Kurz notiert: der Aktiensplit

Law-Blog / Die Volatilität einer Aktie hängt unter von der Höhe des Börsenpreises und damit vom Nennbetrag einer Aktie ab. Um die hoch gehandelten Aktien – früher bsp. MAN - handelbar zu machen, greifen viele Unternehmen zu einer besonderen Kapitalmaßna…

2 BvR 1095/05 vom 17.10.2007

BVerfG / Die Beschwerdeführerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand entsprechend § 3 Nr. 1 ihrer Satzung die Errichtung, der Betrieb und die Förderung von Einrichtungen und Diensten de…

Das OLG Stuttgart als Kindermädchen des Vorstands von DaimlerChrysler

Corporate BLawG / von Ulrich Wackerbarth Wow, jetzt schreiben Richter den Aktionären vor, was sie in die Satzung schreiben dürfen… Das ganze ist wohl schon eine Weile her, mir aber gerade erst bei der Lektüre der neuen ZIP (Heft 5 2007, S. 231f.) aufgefallen.…

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Arne Trautmann, Dr. Chr.Ostermaier

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