Die Sachkunde und der Vollrausch

In der ersten Instanz ging das Gericht davon aus, daß Wilhelm Brause zur Tatzeit zwar eingeschränkt schuldfähig war, eine Strafmilderung gleichwohl nicht in Betracht komme:

Da bei dem Angeklagten eine Blutentnahme nicht durchgeführt wurde, konnte es das Gericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass er die Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat, denn immerhin muß aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte alkoholisch beeinflusst war.

Eine Strafmilderung hat das Gericht insoweit aber nicht durchgeführt, da der Angeklagte seit vielen Jahren Alkoholmißbrauch betreibt und er um die Wirkungen bei ihm durchaus weiß.

Die Verteidigung wollte zur Frage der Schuldfähigkeit ein Sachverständigengutachten einholen lassen; schließlich war/ist Brause schwerst alkoholkrank und zudem Konsument von Betäubungsmitteln. Das hat der Richter abgelehnt. Eigene Sachkunde und die Zeugenberichte wären ausreichend, lies man verlauten; daher brauche man keinen Gutachter.

Als die Akte dann auf dem Tisch des Berufungsgerichts lag, reichte ein knappes Telefonat zwischen dem Vorsitzenden Richter und dem Verteidiger, um einen Sachverständigen noch vor der Berufungsverhandlung mit der Beantwortung der Frage zu beauftragen, die in der ersten Instanz überaus “sachkundig” bereits vom Richter beantwortet wurde.

Das schriftliche Vorgutachten dieses Sachverständigen endet mit den folgenden Worten:

Somit kann zusammenfassend gesagt werden, dass Herr Wilhelm Brause zwar einsichtsfähig in das Strafbare des angeklagten Handelns ist, seine Steuerungsfähigkeit aber trunkenheitsbedingt zumindest erheblich gemindert war. Es kann…

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Themen: Wilhelm , Verteidigung

Erschienen 5. März 2010 auf http://www.kanzlei-hoenig.info.

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