Die Sache ist für meinen Mandanten erledigt - Denkste!

Kurz und prägnant war die Stellungnahme eines Kollegen aus einer renommierten, international tätigen Kanzlei mit Sitz in Düsseldorf, der auf ein Auskunftsverlangen reagierte, welches ich für einen Mandanten in einer Erbschaftssache mit strafrechtlichem Hintergrund gestellt hatte. Der zumindest pflichtteilsberechtigte Mandant fühlt sich nämlich durch den Verkauf einer ursprünglich zur Erbmasse gehörenden und nach unseren Erkenntnissen durchaus werthaltigen Firma zu einem absoluten Spottpreis massiv benachteiligt und wittert ein kollusives Zusammenwirken zwischen der testamentarischen Alleinerbin und dem Firmenkäufer. Deshalb haben wir für ihn einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend gemacht und vorgetragen, bei der Übertragung der Firma weit unter Wert handele es sich zumindest um eine gemischte Schenkung.

Die lapidare Antwort des Kollegen lautet: “Da die Übertragung der Gesellschaftsanteile keine gemischte Schenkung darstellt, hat ihr Mandant auch keinen Auskunftsanspruch. Für unseren Mandanten ist diese Angelegenheit damit erledigt.”

Ach, wenn das Leben doch immer so einfach wäre. Dabei fängt die Angelegenheit für den Mandanten des Kollegen jetzt erst richtig an. Vielleicht ahnt der Kollege das ja, aber anmerken lässt er sich das jedenfalls nicht.

Ich überlege trotzdem, ob ich mir seinen prägnanten Stil nicht im Rahmen meiner Strafverteidigungen aneignen sollte. Als Reaktion auf eine Anklageschrift könnte ich etwa an´s Gericht schreiben: “Mein Mandant hat die Tat nicht begangen. Für ihn ist die Angelegenheit damit erledigt”. Ich bin sicher, spätestens dann wird der Richter resigniert (oder überzeugt) die Akte zuklappen.

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Themen: Verfahren

Erschienen 25. April 2007 auf http://www.strafblog.de.

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