Epass Sicherheit: Sicherheitsmaßnahmen beim ePass unzureichend
Schnüffelblog | 3. Dezember 2007 — PC Magazin berichtet: Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble und sein Vorgänger Otto Schily haben das große Maß an Sicherheit gep…
Unser Käseblättchen, die OZ, weiß Interessantes zu berichten:
Datenschützer Neumann: Bei Rot über die Ampel – jetzt klagt er Der oberste Datenschützer Mecklenburg-Vorpommerns, Karsten Neumann, sieht rot. Er zieht vor das Landesverfassungsgericht. Am kommenden Donnerstag beschäftigen sich die Richter in Greifswald mit einem für Neumann privat eher unangenehmen Vorfall: Im Februar 2006 fuhr er in Schwerin mit seinem Auto bei Rot über die Kreuzung. Quittung: 150 Euro Geldbuße und Fahrverbot.
Was der Datenschützer nicht bemerkte: Am Straßenrand hatte ein ziviles Polizeiauto gestanden, aus dem Beamte mit einer Videokamera Verkehrssünder filmten. Neumann wurde ertappt. Der frühere Landtagsabgeordnete der Linken setzte sich dagegen zur Wehr, bemühte alle juristischen Instanzen vom Amts- über das Oberlandesgericht und nun schließlich das Landesverfassungsgericht. „Mir geht es nicht um die Geldbuße und das Fahrverbot, sondern ich will eine grundsätzliche Klärung der Frage", betont Neumann, der als Privatperson gegen die zuvor ergangenen Urteile juristisch zu Felde zieht.
Die Fragen, die Neumann bewegen, lauten: Dürfen Polizisten in zivilen Fahrzeugen eine Verkehrsüberwachung durchführen? Welche Ermächtigungsgrundlagen gibt es dafür? Inwieweit verletzen diese Maßnahmen das in der Landesverfassung verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
Wetten wir mal, dass auch das nichts hilft? Gerade der letztgenannte Aspekt ist zwar originell, aber ganz offensichtlich wenig hilfreich: Die informationelle Selbstbestimmung ist u.a. in § 1 des Landesdatenschutzgesetzes (DSG M-V) definiert als das Recht, „grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen". Dass kaum ein Bürger damit einverstanden sein wird, dass seine Daten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gespeichert und verwertet werden, liegt auf der Hand. Würde das mangelnde Einverständnis die Speicherung unzulässig machen, wäre das das Ende der Bußgeldverfahren. Klingt schräg, oder? Deshalb eben das Wörtchen „grundsätzlich" in § 1.
Erschienen 21. September 2008 auf http://ra-melchior.blog.de.
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