Die richterliche Brechstange

Der Beschuldigte hat Post bekommen. Von der Polizei. Es wird ihm vorgeworfen, eine Straftat begangen zu haben. Es ginge um die Internetpräsentation “www.Ich-habe-keine-straftat-begangen.de“.

Ihm wird von der Polizei Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Verteidigung gegeben. Dazu soll er auf der Polizeidienststelle erscheinen. “Vorladung” heißt die fette Überschrift auf dem Altpapier.

Er macht – entsprechend beraten – von seinem Recht Gebrauch, sich durch Schweigen zu verteidigen. Und verzichtet auf den Besuch bei der Polizei. Schließlich muß er weder aussagen, noch der Vorladung der Polizei folgen. Dies teilt der Beschuldigte der Polizei auch mit.

In der Folgezeit bekommt der Beschuldigte wiederholt gleichlautende Mitteilungen. Stets geht es um die Internetpräsentation “www.Ich-habe-keine-straftat-begangen.de“. Und stets sagt der Beschuldige nicht aus und geht auch nicht zur Polizei.

Nur noch einmal schreibt er an die Polizei, daß er nicht kommen werde. Auf die weiteren 10 oder 11 Vorladungen reagiert er nicht. Schließlich ist ein Beschuldigter kein Papagei.

Dann war längere Zeit Ruhe. Bis auf vergangene Woche. Da bekommt er wieder eine Ladung. Diesmal vom Gericht. Es geht um die Internetpräsentation “www.Ich-habe-keine-straftat-begangen.de“. Nun soll er vom Gericht als Zeuge gehört werden!

Der Beschuldigte schreibt an das Gericht und erkundigt sich mit wohlklingenden Worten nach dem Gesundheitszustand des Richters. Er werde als Beschuldigter doch jetzt nicht aussagen, nur weil das Gericht im ein Schild um den Hals hängt, auf dem Zeuge steht!

Selbstverständlich darf er auch als Zeuge schweigen, wenn die Gefahr besteht, daß er sich bei einer wahrheitsgemäßen Aussage möglicherweise der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt, § 55 StPO. Und die Gefahr hat sich doch bereits realisiert. Nur: Wenn das Gericht ihn vorlädt, muß er wenigstens …

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Themen: Schild

Erschienen 3. März 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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