Die Reichweite der Einwilligungserklärung in die E-Mail-Werbung

Gemäß § 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, die der angesprochene Marktteilnehmer nicht wünscht. Große Bedeutung kommt diesem Paragraphen derzeit im Rahmen der Zusendung von Werbung an eine E-Mail-Adresse zu. Nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Unternehmer Werbung dorthin versenden. Voraussetzung ist daher, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse seine ausdrückliche vorherige Einwilligung erteilt hat. Dabei kommt es aber auch darauf an, welche Erklärung der Markteilnehmer abgibt. Insbesondere ist dabei der Inhalt der Erklärung wichtig. Für den Marktteilnehmer muss erkennbar sein, für was und mit welcher Reichweite die Einwilligung erteilt wird, was durch den nachfolgenden Fall erläutert werden soll.

1. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der spätere Beklagte verschiedene Marketingmaßnahmen durchführte. Dabei versendete der spätere Beklagte insbesondere Werbemails an Verbraucher zu verschiedenen Thematiken. Nun wendete sich einer der Empfänger in diesem Zusammenhang an die Verbraucherzentrale, wobei dieser vortrug, dass dieser zu keinem Zeitpunkt in derartige Werbemails eingewilligt habe. Es könne zwar sein, dass er im Rahmen von Gewinnspielen auf den jeweiligen Webseiten ein Häkchen bei den AGB gesetzt habe. Dabei habe er aber nicht gewollt und nicht erkannt, dass diese Einwilligung weitere Werbemaßnahmen umfasse. Auf Grund dessen sprach daraufhin der Dachverband der Verbraucherzentralen eine Abmahnung mit dem Ziel der Unterlassung aus. Als keine entsprechende Erklärung abgegeben wurde, machte diese den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend. Im Rahmen dessen trug der Beklagte vor, dass die Einwilligungen im Rahmen eines Besuchs einer Internetseite erteilt worden seien. Dabei haben diese sich durch Setzen eines Häkchens damit einverstanden erklärt, von Partnern des Betreibers der Website Newsletter bis auf Widerruf zu erhalten. Auf die Verwendung der Adresse für Werbezwecke insbesondere Dritter werde im Rahmen dieses Internetauftritts deutlich hingewiesen. Darüber hinaus wurde die Bereitschaft nochmals in einer zugesandten E-Mail bestätigt. Das Landgericht hatte den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen wendete sich die Berufung.

2. Das …

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Erschienen 15. März 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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