OLG Düsseldorf: Vergütung für Nutzung von Lichtbildern in E-Paper neben der Printausgabe
wekwerth.de | 19. Mai 2011 — Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.07.2010 ist für die Nutzung von Lichtbildern in einem E-Paper keine gesonderte Verg…
Grundsätzlich hat der Urheber eines Werkes das alleinige Bestimmungsrecht darüber, wie, wo und wann sein geschaffenes Werk benutzt und verwendet wird. Durch einen sogenannten Lizenzvertrag kann der Urheber einem Dritten die Nutzungsbefugnis des Werkes einräumen, in dessen Gegenzug dieser eine Vergütung enthält. Wesentlicher Bestandteil eines solchen Lizenzvertrages ist dabei eine Regelung, wie der Lizenznehmer das urheberrechtlich geschützte Werk nutzen darf, also für welche Medien eine Nutzung erlaubt sein soll oder nicht. Grundsätzlich können die Parteien die Reichweite der Einräumung des Nutzungsrechts frei bestimmen, worunter auch die Nutzungsart fällt. Die Schwierigkeiten fangen aber da an, wo beispielsweise eine Nutzungsart explizit genannt wird, der Lizenznehmer aber das Werk auch auf eine andere Art und Weise nutzt. Dann ist fraglich, ob die neue Nutzung noch vom eingeräumten Recht gedeckt ist. Um einen solchen Fall so es nachfolgend gehen.
1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem der spätere Kläger ein Fotograf war. Dabei hatte dieser in der Vergangenheit immer wieder der späteren Beklagten, einer Zeitung, Lichtbilder zur Verfügung gestellt. Diese wurden von der späteren Beklagten für die Printausgabe der Zeitung verwendet. In der nachfolgenden Zeit hatte dann der spätere Kläger festgestellt, dass die zur Verfügung gestellten Lichtbilder darüber hinaus auch für ein E-Paper, also die Online-Version der Zeitschrift, verwendet wurden. Daraufhin machte dieser einen Schaden für die mutmaßlich unberechtigte Nutzung seiner Werke im Wege der Lizenzanalogie geltend. Als eine Zahlung von der späteren Beklagten abgelehnt wurde, machte der Kläger den Anspruch gerichtlich geltend. Das Landgericht Düsseldorf hatte dem Kläger in einem Teilurteil den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zugesprochen, da eine Online-Nutzung nicht nur eine andere Vertriebsform sei, sondern auch eine gesonderte Nutzungsform, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Daraufhin hatte der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens beziffert, worauf hin das Gericht dem Kläger einen Teil des Anspruches zuerkannte. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung, mit dem Ziel, das Urteil aufheben zu lassen. <…
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