Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist am 1.1.2008, mit Übergangsfristen bis zum 30.6.2008, in Kraft getreten. Das fast 100 Jahre alte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde hierdurch einer grundlegenden Reform unterzogen.

Das neue VVG enthält grundsätzliche Regelungen, von denen nicht zu Ungunsten der Versicherten abgewichen werden darf.

1. Beratungs- und Informationspflichten:

Nach dem neuen VVG bestehen umfassende Beratungs- und Informationspflichten. Die Versicherungsunternehmen, d.h. Versicherer, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, sind verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages die wesentlichen Unterlagen (zum Beispiel Versicherungsbedingungen) und Informationen zu der Versicherung zur Verfügung zu stellen, das folgende Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Der Umfang der Beratung richtet sich nach dem Einzelfall.

Dem Kunden müssen demnach alle Vertragsbestimmungen vor dem endgültigen Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein. Die bisherige Praxis, das so genannte Policenmodell, bei dem der Versicherungsnehmer die vollständigen Unterlagen erst zusammen mit seinem Versicherungsschein erhalten hat, ist mit dem neuen VVG nicht mehr vereinbar. Auch sind alle Kosten (zum Beispiel Abschluss- oder Stornierungskosten) offen zu legen.

Verstöße gegen die Beratungs- bzw. Dokumentationspflichten können Schadenersatzansprüche begründen. Daher muss das Beratungsgespräch dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind.Auf die Beratung und Dokumentation kann der Versicherungsnehmer jedoch schriftlich verzichten.

2. Widerruf und Widerrufsfrist:

Das neue VVG beinhaltet ein allgemeines Widerrufsrecht für fast alle Versicherungsverträge. Versicherungsnehmer können demnach ohne Angabe von Gründen widerrufen. Es wird hierbei nicht nach der Art des Zustandekommens des Vertrages unterschieden. Hierbei gilt bei Lebensversicherungen eine Widerrufsfrist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages, bei allen anderen Versicherungsverträgen eine Frist von 14 Tagen.

Beginn der Widerrufsfrist ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsscheines.

3. Anzeigepflicht:

Eine deutliche Neuregelung und Verbesserung zeigen die Regelungen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Der Versicherungsnehmer muss nur die Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Kunden, sondern bei der Versicherungsge…

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Themen: Versicherung , Versicherungsschutz

Erschienen 8. Januar 2008 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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