MoMiG
Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 22. Oktober 2008 — Vielerorts wird derzeit über das “Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen” (MoMiG) beri…
Am 23.05.2007 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) verabschiedet. Ziel der Reform ist, GmbH-Gründungen zu erleichtern und zu beschleunigen. Das Mindeststammkapital einer GmbH soll von 25.000 auf 10.000 EUR herabgesetzt werden. Im Rahmen der sog. “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” [mehr] soll dieses sogar nur 1 EUR betragen dürfen.
Die Kernpunkte der Modernisierung:
Verringerung des Stammkapitals: Das Mindeststammkapital einer GmbH soll auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (§ 5a des GmbH-Entwurfes:Die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft ist eine “Spielart” der GmbH ohne Mindestkapital. Die Besonderheit ist, daß die Gesellschaft zur Absicherung der Gläubiger Pflichtrücklagen bilden muß. Sie kann so zur GmbG “werden”. Weitere Informationene finden Sie hier. Gesetzliches “Gründungs-Set”:Der Gesetzesentwurf sieht wie auch das englische Recht zur Ltd. einen Mustergesellschaftsvertrags vor. Im Falle von unkomplizierten “Standardgründungen” wird kann ein Mustergesellschaftsvertrag verwendet werden. Dann ist keine notarielle Beurkundung mehr erforderlich. Nur noch die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften gem. § 12 HGB ist dann nocht erforderlich. Ergänzt wird das “Gründungs-Set” durch ein Muster für die Handelsregisteranmeldung. Beschleunigung der Registereintragung:Ziel des Gesetzentwurfes ist auch die Beschleunigung der Eintragung GmbH-Gründung. Derzeit erfolgt die Eintragung erst dann, wenn evtl. erforderliche Genehmigungen (z.B. gaststättenrechliche Genehmigung einer Restaurant-GmbH oder die Genehmigung einer Inkasso-GmbH) vorliegen. Dies führte zu erheblichen praktischen Problemen. Künftig wird die GmbH unabhängig von der (i.d.R. rein verwaltungsrechtlichen sic!) Genehmigung in das Handelsregister eingetragen. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland:So wie die Ltd. in Deutschland wird es künftig auch die GmbH im Ausland geben. Die ermöglicht die Streichung des § 4a Abs.2 GmbHG, wonach eine GmbH ihren Verwaltungssitz auch im… Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Rechtsanwalt Hänsch, Dresden | 22. Oktober 2008 — Vielerorts wird derzeit über das “Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen” (MoMiG) beri…
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