Die Wissenschaft vom Recht
De lege lata | 6. Januar 2012 — Nachdem m'colleague hier auf den Aufsatz von Röhl hingewiesen hat, möchte ich noch ein paar Gedanken zum Thema Wissenschaftlichk…
Die Rechtswissenschaft, nach dem lat. iuris prudentia auch Jurisprudenz genannt, ist die Wissenschaft vom Recht. Doch womit genau befasst sie sich eigentlich?
I.
Von den verschiedenen Disziplinen, aus denen sich die Jurisprudenz zusammensetzt, steht eine heute unangefochten an der Spitze: die als Hauptfach geltende Rechtsdogmatik. Ihr möchte mich mit zwei Definitionen nähern.
1. Definition: vom Abstrakten zum Konkreten
Als Kasuistik bezeichnet man den Versuch, Recht durch die Regelung möglichst vieler Einzelfälle zu schaffen. So sah, um ein willkürliches Beispiel heranzuziehen, das Lex Salica, ein germanisches Stammesrecht aus dem frühen sechsten Jahrhundert, eine Geldstrafe i. H. v. 62 ½ Schillingen für den Fall vor, dass jemand einen anderen mit einem vergiftetem Pfeil zu treffen versuchte; dieselbe Strafe stand auf den Versuch, einen anderen mittels eines Zaubertrankes zu töten.
Der Vielgestaltigkeit des Lebens kann eine solche Gesetzgebung kaum gerecht werden. Zu groß ist die Summe der möglichen Lebenssachverhalte; zu komplex sind zahlreiche dieser Sachverhalte, als dass man sie sinnvollerweise alle einzeln definieren und mit Rechtsfolgen versehen könnte.
Das Gegenstück der Kasuistik ist insoweit die Abstraktion. Nicht möglichst viele Einzelfälle, sondern abstrakte, d.h. vom konkreten Fall losgelöste und verallgemeinernde Gesetze schaffen hier das Recht und sollen möglichst alles erfassen, was sich zutragen kann und dann, wenn es sich zuträgt, einer gesetzlichen Regelung bedarf.
Die deutschen Gesetze weisen ein teils sehr hohes Abstraktionsniveau auf und können dabei viel Wirkkraft und Einzelfallgerechtigkeit vorweisen. Als etwa der BGH um die Jahrtausendwende entschied, dass eine sog. Online-Auktion in einem rechtsgültigen Kaufvertrag mündet, da stellte er nur fest, was sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergab. Das BGB war zum Zeitpunkt der Entscheidung immerhin schon über 100 Jahre alt; seine Verfasser hatten keine Ahnung davon gehabt, was ein Computer, das Internet oder gar eine Internet-Auktion sein könnte. Das von ihnen geschaffene Gesetzbuch aber war und ist so abstrakt, dass es sich ohne weiteres und insbesondere ohne juristische Winkelzüge auf Fälle anwenden ließ und lässt, die der Gesetzgeber im 19. Jahrhundert unmöglich alle voraussehen konnte.
Für ein sachgerechtes Gesetz ist (vor allem in einer so komplexen Welt wie der unseren) ein mehr oder minder hohes Abstraktionsniveau unverzichtbar. Doch die Abstraktion birgt auch Nachteile. Ein Gesetz, so leicht verständlich, dass ein jeder es durch bloße Lektüre sofort versteht, und das sich auch nur auf eine Art und Weise verstehen lässt, über dessen Aussagen man also nicht streiten kann, bleibt ein frommer Wunsch. Das rechte Verständnis der Gesetze wird so zu einer Wissenschaft für sich: der Rechtswissenschaft eben oder, genauer gesagt, der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. August 2010 auf http://katzenkoenig.net.
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